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Klage eines Anwohners gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für ein Zementwerk in Dotternhausen betreffend den Einsatz von Altglas als Ersatzrohstoff abgewiesen

Datum: 22.06.2022

Kurzbeschreibung: PM: 22.06.2022

(10 K 3059/19) Bereits mit Urteil vom 23. März 2022 hatte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage eines Bürgers gegen die der Betreiberin des Werks erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum dauerhaften Einsatz von Glasabfällen als Ersatzrohstoff in der Zementklinkerproduktion nach drei Verhandlungsterminen abgewiesen. Nunmehr liegen die knapp 65 Seiten umfassenden schriftlichen Urteilsgründe vor.

Der in Dotternhausen wohnhafte Kläger machte verschiedene formelle und materielle Fehler der durch das Regierungspräsidium Tübingen erteilten Änderungsgenehmigung geltend. Das Gericht hat entschieden, dass die Genehmigung keine subjektiven Rechte des Klägers verletzt. Die vom Kläger angeführten formellen Rechtsfehler lägen nicht vor, insbesondere sei für das Vorhaben keine sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung, eine überschlägige Prüfung zur Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen, habe den Vorgaben der §§ 7 und 9 UVPG entsprochen und sei entgegen der Auffassung des Klägers weder formell noch inhaltlich zu beanstanden; insbesondere begegne die Bestimmung des Untersuchungsradius bezüglich der Luftschadstoffemissionen keinen Bedenken. Auf mögliche Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterbliebene Beteiligung anderer Behörden im Genehmigungsverfahren könne der Kläger sich nicht berufen. 

Die Änderungsgenehmigung weise auch in materieller Hinsicht keine den Kläger in seinen Rechten verletzenden Mängel auf. Durch den Einsatz von Glasabfällen als Ersatzrohstoff im Kalzinator der Anlage, einer Einrichtung, die der Vorwärmung der Rohstoffe für den Brennprozess im Drehofen dient, würden die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV eingehalten, weshalb offenbleiben könne, inwieweit diese überhaupt Drittschutz vermittelten. Ob die von der Betreiberin des Werks eingesetzte Filteranlage für Luftschadstoffe dem Stand der Technik entspreche, sei wegen der Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf die Verletzung drittschützender Vorschriften unerheblich. Das Vorhaben verstoße schließlich auch nicht gegen abfall- und gewässerschutzrechtliche Vorschriften. Im Hinblick auf einen weiteren, erst nach Klageerhebung in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand, nämlich die begehrte Herausgabe von Unterlagen (u.a. Protokolle über Emissionsmessungen), sei die Klage bereits unzulässig. Die Voraussetzungen einer wirksamen Klageänderung lägen insoweit mangels Sachdienlichkeit nicht vor. Die Erweiterung der Klage greife über den ursprünglichen Prozessstoff hinaus, weil die betreffenden Fragen zwar ihre Ursache im Immissionsschutzrecht hätten, aber im Informationszugangsrecht gelöst werden müssten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat. (th)

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