Dem Eilantrag eines Viertklässlers wurde mit Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen teilweise stattgegeben und der Antragsgegner, das Land Baden-Württemberg, per einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller die Teilnahme an einer Kompetenzmessung bis zum 31. Oktober 2025 zu ermöglichen. Soweit der Antragsteller das Bestehen des Potenzialtests bzw. dessen Wiederholung begehrte, blieb der Antrag indes ohne Erfolg (4 K 3208/25).
Der Antragsteller nahm am 19. und 20.11.2024 an der zentralen Kompetenzmessung teil. Die Auswertung ergab, dass der Antragsteller für das Niveau G (Hauptschule) geeignet ist. Die Klassenkonferenz sprach sich in ihrer pädagogischen Gesamtwürdigung (Grundschulempfehlung) für das Niveau M (Realschule) aus, woraufhin der Antragsteller erfolglos am Potenzialtest zur Aufnahme in das Gymnasium teilnahm.
Dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf erstmalige Durchführung der Kompetenzmessung zu – so die 4. Kammer in der Begründung ihres Beschlusses –, da das Gesetz, das die Kompetenzmessung verpflichtend eingeführt habe, erst mit Wirkung ab 04.02.2025 in Kraft getreten sei. Dieses Gesetz sehe im Zusammenspiel mit der Aufnahmeverordnung die verpflichtende Durchführung einer Kompetenzmessung vor, deren erfolgreiches Bestehen den Zugang zum Gymnasium eröffnen könne. Mit Inkrafttreten des Gesetzes entstehe daher ein Prüfungsverhältnis, das einen Anspruch auf Teilnahme an dieser Kompetenzmessung, die als Prüfung zu qualifizieren sei, vermittle. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehle es an einer Regelung, die die bereits im November 2024 durchgeführte Kompetenzmessung rückwirkend als Erfüllung dieses Anspruchs qualifiziere. Seit Inkrafttreten des Gesetzes sei mithin keine Kompetenzmessung, die den Anspruch des Antragstellers erfüllte, durchgeführt worden. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG führe dazu, dass der Anspruch auf Teilnahme an der Kompetenzmessung auch nach Abschluss der Grundschule noch gerichtlich geltend gemacht werden könne.
Soweit der Antragsteller die Herabsetzung der Bestehensgrenze des Potenzialtests begehre, stehe ihm kein Anspruch zu. Eine solche Befugnis zur Herabsetzung der Bestehensgrenze stehe dem Gericht nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch falle in den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bereich des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Dass die Bewertung des Potenzialtests des Antragstellers fehlerhaft gewesen sei, sei nicht zu erkennen. Dem Antrag auf Wiederholung des Potenzialtests fehle derzeit das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller vorrangig die Kompetenzmessung absolvieren könne. Nur dann, wenn die Kompetenzmessung keinen Anspruch auf Zugang zum Gymnasium vermittele, bestehe ein Bedürfnis, den Potenzialtest zu wiederholen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim angefochten werden. (Was)