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Einstweilige Anordnung zu Bürgerbegehren Dotternhausen abgelehnt

Datum: 14.05.2018

Kurzbeschreibung: 
(Beschluss vom 08. Mai 2018 - 9 K 2491/18) Der Antrag eines Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens zu sichern, mit dem der Abbau von Kalkstein auf einem Grundstück der Gemeinde auf dem Plettenberg begrenzt werden soll, ist erfolglos geblieben. Er wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, das Bürgerbegehren sei nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unzulässig.

Damit ist die Zwischenentscheidung (Beschluss vom 24.April 2018) überholt, mit der der Gemeinde zunächst untersagt wurde, einen Beschluss über die Verpachtung der in den Unterlagen zur Gemeinderatssitzung am 25.04.2018 genannten Flächen endgültig zu beraten und der Bürgermeisterin den Auftrag zu einer Vertragsunterzeichnung zu erteilen.

Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergebe sich bei vorläufiger Prüfung daraus, dass die enthaltene Fragestellung zu unbestimmt sei. Nach der Gemeindeordnung müsse das Bürgerbegehren u.a. die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten, die sich wiederum mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen müsse. Daran fehle es. Nach der Fragestellung solle die Gemeinde Dotternhausen darauf festlegt werden, dass beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg „eine südliche Resthochfläche mit mindestens 250 m Breite erhalten werden solle, jeweils von den Grundstücksgrenzen Parz. 2786 (Steilabhangkante) aus gemessen.“ Diese Formulierung sei, wie im Einzelnen näher dargelegt wird, vieldeutig und nicht aus sich heraus verständlich. Des Weiteren dürfte sich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens bei summarischer Prüfung auch daraus ergeben, dass ein Kostendeckungsvorschlag entgegen den Vorgaben der Gemeindeordnung nicht vorgelegt worden sei. Es seien dabei nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kostendeckung dürfte, so das Gericht weiter, nach vorläufiger Einschätzung auch der Verzicht auf Einnahmen zu berücksichtigen sein. Das sei - wie in der Begründung näher ausgeführt wird - nicht geschehen. (Bi.)

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