Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 28.11.2025 (10 K 3201/23) der Klage einer Landwirtin stattgegeben. Die Klägerin hält ganzjährig Rinder in einem freien Herdenverband. Sie wendet sich gegen die vom Regierungspräsidium Tübingen im Oktober 2023 verfügte Rücknahme der ihr im Juni 2013 vom Landratsamt Zollernalbkreis erteilten Ausnahmegenehmigung zur elektronischen Kennzeichnung ihrer Rinder mit sogenannten Transpondern, die im Unterschied zu den konventionellen Ohrmarken, in Gestalt kleiner Mikrochips injiziert werden. Aufgrund der am 28.11.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die 10. Kammer den Rücknahmebescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2023 aufgehoben. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Der angegriffene Bescheid ist zur Überzeugung der Kammer sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Das Regierungspräsidium habe es versäumt, die Klägerin vor Erlass der Rücknahmeentscheidung anzuhören. Dies begründe einen beachtlichen Verfahrensfehler. Darüber hinaus hätten zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme der im Jahr 2013 erteilten Ausnahmegenehmigung auf Grundlage von § 48 Abs. 1 LVwVfG vorgelegen, da die erteilte Ausnahme gegen Europarecht verstoße. Jedoch habe das Regierungspräsidium das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Die 2013 vom Landratsamt Zollernalbkreis erteilte Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken verstößt - so die Kammer - sowohl im Zeitpunkt ihres Erlasses im Jahr 2013 als auch nach der derzeitigen Rechtslage gegen europarechtliche Vorschriften.
Die in Rede stehende Rinderhaltung erfüllt nicht die unionsrechtlich normierten Voraussetzungen der maßgeblichen Verordnungen für die Zulassung einer alternativen elektronischen Kennzeichnung von Rindern. Denn nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung geltenden Rechtslage war eine Kennzeichnung durch injizierbare Transponder bei Tieren, die - wie die Rinder der Klägerin - in die Nahrungskette eingehen, ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 644/2005). Darüber hinaus handelt es sich bei der Freilandhaltung der Klägerin nicht um eine kulturelle Veranstaltung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) 1760/2000.
Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken scheidet bei der Rinderhaltung der Klägerin auch nach der seit dem 20.04.2021 geltenden Rechtslage aus. Denn die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung auf Grundlage des Art. 38 Abs. 2 VO (EU) 2019/2035 kommt nur bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 2019/2035 in Betracht. Bei der streitgegenständlichen Rinderhaltung handelt es sich mangels entsprechender Zulassung weder um einen geschlossenen Betrieb noch sind die in Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 2019/2035 aufgeführten Haltungszwecke erfüllt. Die in Rede stehende Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt insbesondere nicht zu kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken, da sie in einem erheblichen Umfang auch gewerblichen Zwecken dient. Zuletzt scheidet eine Ausnahme auf der Grundlage der nationalen Regelung in § 45 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung aus, da diese lediglich in dem Umfang Ausnahmen zulässt, die auch europarechtlich vorgesehen sind.
Dennoch ist der Rücknahmebescheid in der Sache rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium das ihm auch nach Unionsrecht eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Es hat die Besonderheiten der in Rede stehenden Rinderhaltung, insbesondere den Umstand, dass ein Viehverkehr unstreitig nicht stattfindet, nicht hinreichend berücksichtigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen (Le).