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Mündliche Verhandlungen in den Verfahren 2 K 3303/24, 2 K 3304/24, 2 K 3306/24, 2 K 3307/24, 2 K 60/25 und 2 K 349/25 betreffend den Planfeststellungbeschluss zur Uferrenaturierung Kressbronn am 03. und 04.06.2025

Datum: 13.05.2025

Kurzbeschreibung: 

Mündliche Verhandlungen in den Verfahren 2 K 3303/24, 2 K 3304/24, 2 K 3306/24, 2 K 3307/24, 2 K 60/25 und 2 K 349/25 betreffend den Planfeststellungbeschluss zur Uferrenaturierung Kressbronn am 03. und 04.06.2025

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verhandelt am Dienstag, den 03. und Mittwoch, den 04.06.2025 die Klagen verschiedener Anlieger, die unter Hinweis auf zwischenzeitliche Entwicklungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht – darunter naturschutzfachliche, geologische und gewässerökologische Fragen – die Aufhebung des im Jahr 2001 ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zur Uferrenaturierung in Kressbronn erstreben.  

Die öffentlichen Verhandlungen finden im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Karlstraße 13 (Nebeneingang 13a) im 1. Obergeschoss Saal I statt. 

Auf die sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden vom 13.05.2025 wird insbesondere im Hinblick auf das Akkreditierungsverfahren für Pressevertreter hingewiesen.
(Was)

 "Zur Durchführung der mündlichen Verhandlungen in den Verwaltungsrechtssachen 2 K 3303/24, 2 K 3304/24, 2 K 3306/24, 2 K 3307/24, 2 K 60/25 und 2 K 349/25 am 03. und 04. Juni 2025, und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung dieses Termins ergeht folgende 

Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 13. Mai 2025 

1.         Die mündlichen Verhandlungen beginnen am 03. Juni 2025 und am 04. Juni 2025 jeweils um 09.00 Uhr, im Sitzungssaal I, Raum 2.8, Karlstraße 13 - Nebeneingang 13a ‑, 72488 Sigmaringen. 

2.         1Zuhörer und Medienvertreter erhalten 30 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal. 2Im Sitzungssaal stehen für Zuhörer 30 und für Medienvertreter weitere 10 Sitzplätze zur Verfügung. 

3.         1Der Einlass für Zuhörer erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens vor dem oben genannten Sitzungssaal. 2Reservierungen werden nicht vorgenommen.

4.         Sobald die für Zuhörer zur Verfügung stehenden Sitzplätze erschöpft sind, wird Zuhörern - vorbehaltlich von Nr. 5 Satz 7 - der weitere Einlass in den Sitzungssaal nicht mehr gestattet. 

5.         1Für Medienvertreter werden 10 Sitzplätze reserviert. 2Für die Vertretung eines Mediums (Zeitung, Rundfunk- oder Fernsehanstalt, Presseagentur usw.) wird jeweils nur ein Sitzplatz zur Verfügung gestellt. 2Medienvertreter können sich ab Donnertag, dem 15. Mai 2025, 08.00 Uhr unter der E-Mail-Adresse

Pressestelle@vgsigmaringen.justiz.bwl.de

registrieren und einen Platz reservieren lassen. 3Die 10 Plätze werden nach der Reihenfolge des Eingangs der E-Mails zugeteilt. 4Darüber hinaus wird nach der weiteren Reihenfolge eine Warteliste erstellt. 5Eine Reservierung vor dem 15. Mai 2025, 08.00 Uhr oder auf andere Weise findet nicht statt. 6Sofern aus dem Kontingent der übrigen 30 Sitzplätze für Zuhörer Plätze frei bleiben, können sie auch von Medienvertretern entsprechend der Warteliste aufgrund der Anmeldung ab dem 15. Mai 2025 in Anspruch genommen werden. 7Falls das Kontingent für Medienvertreter nicht ausgeschöpft wird, werden die noch freien Plätze an Zuhörer entsprechend Nr. 3 weiter vergeben. 

6.         1Laptops dürfen nur im Offline-Betrieb verwendet werden. 2Mobiltelefone sind auszuschalten. 3Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind während der Sitzung ausnahmslos untersagt. 4Fernsehteams und Fotografen dürfen im Sitzungssaal jeweils von ihrem Einlass an bis zum Sitzungsbeginn Foto- und Filmaufnahmen anfertigen. 5Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im Bereich vor diesem wird pro Fernsehmedium nur ein Kamerateam zugelassen. 6Die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren. 7Mit Bild- und Tonaufnahmen des Gerichts und der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis. 8Ab dem Aufruf der Sache haben Fernsehteams und Fotografen den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, soweit sie nicht über einen Sitzplatz verfügen.  

Gründe

 

Die getroffenen Anordnungen sind zur störungsfreien Abwicklung der mündlichen Verhandlung gemäß § 176 GVG erforderlich. Nachdem im Vorfeld bereits ein Öffentlichkeits- und Medieninteresse festgestellt werden konnte, erscheinen Regelungen über den - aus Kapazitätsgründen beschränkten - Zugang zur Sitzung geboten.  

Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben ist grundsätzlich eine Frage, die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt; dabei sind indes die Grundrechte der von der Anordnung Betroffenen zu beachten, insbesondere ist eine gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gewährleisten.  

Die getroffenen Anordnungen orientieren sich vor diesem Hintergrund daran, insbesondere in Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit und derjenigen der Träger der Presse- und Rundfunkfreiheit einen Ausgleich zu suchen, ohne die berechtigten Belange der Prozessbeteiligten aus dem Blick zu verlieren. Danach erscheint es angemessen, für Medienvertreter ein - prozentual gesehen - durchaus beträchtliches Sitzplatzkontingent vorzusehen, das gleichwohl auch der übrigen Öffentlichkeit noch in ausreichendem Maß die Möglichkeit einräumt, an der mündlichen Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen.  

Grundsätzlich orientiert sich die Anordnung in rechtlich zulässiger Weise am Prioritätsprinzip. Soweit Medienvertreter, die beim Verwaltungsgericht nach vorstehenden Maßgaben vorab einen Platz reserviert haben, eine teilweise privilegierte Position erhalten, trägt dies Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung, nachdem diese ggf. bereits Dispositionen getroffen haben und womöglich von einer Einlassberechtigung ausgehen, was im Übrigen nunmehr gerade Anlass für die getroffene Anordnung gibt. Zugleich trägt die Anordnung aber auch den berechtigten Anliegen derjenigen Medien, die ggf. ohne vorherige Reservierung erscheinen, dadurch Rechnung, dass das Medienkontingent über die Zahl der derzeit bereits vorliegenden Interessensbekundung hinaus ausreichend bemessen wird.

Baudis

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht“