Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am 02.07.2026 der Klage eines Lebensmittelmarkts auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Bauplanungsrechtlich ist der geplante Neubau des Aldi-Markts mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 m² und einer Geschossfläche von bis zu 2.000 m² zulässig. Das Landratsamt Tübingen muss den Bauvorbescheid nun erteilen. Der bestehende kleinere Markt soll nach Erteilung der - noch zu beantragenden - Baugenehmigung abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden.
Das Vorhabengrundstück liege, so die im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Auffassung der Kammer, nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens daher nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgeblich sei das Einfügen in die nähere Umgebungsbebauung. Diese sei insbesondere durch den gegenüberliegenden großflächigen Edeka-Markt sowie den bestehenden Aldi-Markt geprägt, weshalb sich der geplante Neubau in die vorhandene Bebauung einfüge.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Az. 8 K 1687/24). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (Lec)