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Ulm: Wildtierverbot für eine geplante Zirkusveranstaltung wohl rechtswidrig

Datum: 02.10.2019

Kurzbeschreibung: 

(Beschluss vom 13.09.2019 - 1 K 3225/19 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat einem Antrag eines überregional tätigen Zirkusunternehmens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Stadt Ulm verpflichtet, auf die den Festplatz in der Friedrichsau verwaltende GmbH derart einzuwirken, dass diese mit dem Zirkusunternehmen einen Nutzungsvertrag über ein Gastspiel im April 2020 ohne Wildtierbeschränkung abschließt. Die Stadt hält alle Geschäftsanteile der beigeladenen GmbH.

Das Zirkusunternehmen hatte sich bereits im Dezember 2017 an die Beigeladene gewandt, wobei es auf einen Aufsichtsratsbeschluss von 2015 hingewiesen wurde, demzufolge das Festgelände nicht für die Zurschaustellung von Wildtieren überlassen werden dürfe. Die darauf wegen des geplanten Gastspiels kontaktierte Stadt verwies auf eine Widmungsbeschränkung des Oberbürgermeisters für Zirkusbetriebe mit Wildtieren vom 08.03.201, welche als Allgemeinverfügung zunächst im Internet veröffentlicht worden ist. Das Zirkusunternehmen legte hiergegen Anfang Juli 2019 Widerspruch ein und erhob später Klage, über welche noch nicht entschieden ist. Die Verfügung sei nicht bestandskräftig geworden. Darüber hinaus stehe der Erlass eines Wildtierverbots außerhalb der Kompetenz der Stadt. Abgesehen davon sei dies nach der Hauptsatzung der Stadt eine Angelegenheit des Gemeinderats. Das Verbot greife in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit des Unternehmens ein und führe zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen in Millionenhöhe. Die Entscheidung im Klageverfahren könne nicht abgewartet werden. Die Stadt widersprach dieser Argumentation.

Nach dem nun ergangenen Beschluss ist das Gericht der Auffassung, dass hier der Streit über die Benutzungsmodalitäten wegen des Verbots in Form einer Allgemeinverfügung öffentlich-rechtlicher Natur sei. Die Stadt könne sich nicht auf die Bestandskraft des im Internet veröffentlichten Wildtierverbots berufen. Es bestehe vor dem Hintergrund, dass das Zirkusunternehmen lange Zeit nach dem ersten Kontakt dann erst im Mai 2019 auf die Allgemeinverfügung hingewiesen worden sei, sowie der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Rechtsweggarantie im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Allgemeinverfügung sei höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Sie verstoße gegen Kompetenzregelungen der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung der Stadt. Ein Wildtierverbot habe, wie sich gezeigt habe, erhebliche kommunalpolitische Bedeutung. Ferner stelle sich die Widmungsbeschränkung wohl als rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung dar. Es fehle hierfür die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Denn die tatsächlichen Auswirkungen des Wildtierverbots seien geeignet, die Rahmenbedingungen für Zirkusvorführungen zu verändern und entsprechende berufliche Tätigkeiten nennenswert zu behindern.

Die Stadt hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden hat. (Mo)

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