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Urteilsbegründung im Verfahren 4 K 3428/21 (Verbot von Transporten nicht-abgesetzter Kälber)

Datum: 23.01.2023

Kurzbeschreibung: 

Die Klagen zweier Tierschutzorganisationen gegen das Land Baden-Württemberg, mit denen der Erlass einer sogenannten Verbotsverfügung begehrt wurde, wurden mit Urteil vom 08.12.2022 abgewiesen; die Berufung wurde zugelassen (siehe Pressemitteilung vom 09.12.2022). Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Die 4. Kammer begründet die Abweisung der Klagen im Wesentlichen damit, dass es den Klägern an einer Klagebefugnis fehle und die Klagen damit bereits unzulässig seien. Zwar sehe das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) in § 3 vor, dass entgegen der sonst im Verwaltungsprozess notwendigen Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung auch ein sogenanntes Verbandsklagerecht anerkannter Tierschutzorganisationen bestehe. Indes setze ein solches Verbandsklagerecht nach dem Gesetz eine Mitwirkungsbefugnis gemäß § 2 des TierSchMVG voraus. Diese Mitwirkungsbefugnis bestehe im vorliegenden Fall nicht, da das von dem Kläger zu 1 eingeleitete Verfahren einerseits nicht unter die in § 2 TierSchMVG genannten Verfahren, bei denen Mitwirkungsrechte bestünden, falle und andererseits das Gesetz nicht vorsehe, dass eine anerkannte Tierschutzorganisation selbst ein entsprechendes Verfahren einleiten könne. Den anerkannten Tierschutzorganisationen stünden daher von Gesetzes wegen nur Rechte in bereits laufenden Verwaltungsverfahren zu. Entsprechendes gelte auch für den Kläger zu 2.

Die Beteiligten haben nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einen Monat Zeit, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen. (was)

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