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Urteilsbegründung zur Unzulässigkeit der Klagen auf Restituierung der Zeppelin-Stiftung

Datum: 27.05.2020

Kurzbeschreibung: 

(Urteil vom 22.01.2020 - 6 K 300/17 -) Die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.01.2020 zur Unzulässigkeit der Klagen auf Restituierung der Zeppelin-Stiftung liegt nunmehr vor. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen führt in ihrer Begründung aus, dass es den beiden Klägern an der Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis fehlt. Sie hätten offensichtlich keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen die Stiftungsaufsicht auf Restituierung der Stiftung.

(6 K 300/17) Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht lasse ihr Vorbringen eine eigene Rechtsverletzung auch nur möglich erscheinen. Es könne sowohl ausgeschlossen werden, dass bei ihnen subjektive Rechte bezüglich der Stiftung bestehen oder gar verletzt seien, als auch, dass sie befugt seien, im Wege der Prozessstandschaft Rechte der alten Zeppelin-Stiftung wahrzunehmen.

Eine Klagebefugnis ergebe sich nicht bereits allein aus der formalen Stellung der Kläger als Adressaten des Ablehnungsbescheides der Behörde auf Restituierung. Zudem seien Normen, die den Klägern expressis verbis Rechte gegenüber der Stiftungsaufsicht einräumten ebenso wenig ersichtlich wie solche, die auch der Rücksichtnahme der klägerischen Interessen dienten und damit drittschützend seien.

Subjektiv-öffentliche Rechte Dritter können – so die Kammer weiter – zunächst nicht aus § 8 Abs. 1 Stiftungsgesetz (StiftG), der Grundnorm für die Stiftungsaufsicht in Baden-Württemberg, abgeleitet werden. Denn mit dieser Regelung werde Art und Umfang der Stiftungsaufsicht definiert, die nach deutscher Rechtstradition ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge, welches darin liege, zu überprüfen, ob die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebe, womit diese Norm rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst entfalte. Der Kläger zu 1 könne seine Klagebefugnis auch nicht aus einer potentiellen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Zeppelin-Stiftung ableiten, wenn diese rechtlich noch fortbestünde. Unabhängig davon, ob dem Kläger zu 1 eine entsprechende Mitgliedschaft zustünde, existiere kein Rechtssatz, der einem Organmitglied der Stiftung eigene subjektive Rechte in Bezug auf die Frage der rechtlichen Existenz der Stiftung einräume.

Gleiches gelte für die Stellung der Kläger als Nachkommen des Stifters. Insoweit seien die Kläger schon nicht als Erben in der Rechtsnachfolge des Stifters, weil der Vater des Klägers zu 1 nicht Erbe nach seiner Mutter Helene Gräfin von Brandenstein-Zeppelin, der Tochter und Erbin des Stifters, geworden sei. Aber selbst als Erbe oder Nachkomme ergebe sich kein Klagerecht. Nach der Konzeption des deutschen Stiftungsrechtes sei vielmehr mit Konstituierung der Stiftung eine vollständige Trennung der Rechtspersonen eingetreten; der Stifter stehe der Stiftung grundsätzlich als unbeteiligter Dritter gegenüber, was zwingend auch für seine Rechtsnachfolger gelte.

Auch aus § 29 Abs. 2 StiftG, § 83 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und den Regelungen des zivilen Erbrechts ergebe sich nichts Anderes.

Subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger ergeben sich – wie das Verwaltungsgericht in der schriftlichen Urteilsbegründung weiter ausführt – auch nicht aus einer vom Stifter etwa beabsichtigten „family governance“. Auch die hier streitgegenständliche Stiftung könne nur im gegebenen rechtlichen Rahmen und mit den vorgesehenen rechtlichen Mitteln errichtet werden; auch sie unterliege der dargelegten Konzeption des deutschen Stiftungsrechtes, die subjektiv-öffentliche Rechte Dritter bezüglich der Stiftung jedenfalls weitestgehend ausschließe. Zudem seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Stifter Ferdinand Graf von Zeppelin einen dauerhaften maßgeblichen Einfluss der Familie auf die Stiftung im Sinne einer solchen „family governance“ habe festschreiben wollen.

Eine Klagebefugnis lasse sich auch nicht aus der Wahrnehmung fortwirkender (Grund‑)Rechte des Stifters ableiten.

Rechte der alten Stiftung können nach Ansicht der 6. Kammer von den Klägern auch nicht im Wege der Vertretung oder der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Ein Vertretungsverhältnis scheide ersichtlich aus, denn die Kläger träten ausschließlich im eigenen Namen auf. Im Hinblick auf eine Prozessstandschaft fehle es den Klägern aber auch an der Prozessführungsbefugnis. Im Verwaltungsprozessrecht gebe es nämlich lediglich eine gesetzliche, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Es sei allerdings keine einfachgesetzliche Norm zu erkennen, welche den Klägern auch nur konkludent die Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten der Zeppelin-Stiftung verleihen könnte. Auch aus höherrangigem Recht sei eine solche nicht abzuleiten.

Das Gericht kann – so die Urteilsbegründung weiter – auch keine planwidrige Regelungs- oder Rechtsschutzlücke erkennen, die in richterlicher Rechtsfortbildung zu einem (Not-)Klagerecht Stiftungsinteressierter auszufüllen wäre. Es sei einerseits grundsätzliche Aufgabe des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen zu schaffen, andererseits bestehe für eine Rechtsfortbildung auch kein Bedürfnis, da der alten Stiftung Rechtsschutzmöglichkeiten offen gestanden hätten – wie beispielsweise die Möglichkeit, im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Antrags bei der Behörde eine inzidente Kontrolle der Rechtswirksamkeit der Rechtsanordnung von 1947, mit der die Aufhebung der Stiftung erfolgte, herbeizuführen oder durch ihre zuletzt vertretungsberechtigten Organe noch gegen ihre Aufhebung durch legislativen Akt Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Die Kläger haben die Möglichkeit, gegen das Urteil die zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. (Na)

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