Das beklagte Land, die drei Kläger – darunter die Gemeinde Hirrlingen – sowie die beigeladene Betreiberin des Schotterwerks haben im heutigen nicht-öffentlichen Erörterungstermin vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen. Das Verfahren ist damit erledigt; einer gerichtlichen Entscheidung über die Klage bedarf es nicht mehr.
Die Klage richtete sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des auf der Gemarkung des Rottenburger Stadtteils Frommenhausen gelegenen Steinbruchs mit Schotterwerk nach Süden. Das Erweiterungsgebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan Neckar-Alb festgelegten Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Kläger waren neben der Gemeinde Hirrlingen zwei private Anwohner, deren Wohngrundstücke an der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 392 liegen.
Die Kläger wandten sich im Wesentlichen gegen den aus ihrer Sicht unzumutbaren Schwerlastverkehr, der durch den Steinbruch verursacht und durch die genehmigte Erweiterung weiter verstärkt werde. Sie machten insbesondere geltend, die durch den Anlagenzielverkehr verursachten Verkehrsgeräusche seien im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend ermittelt worden. Deshalb fehle es an sachgerechten Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner. Nach ihrer Auffassung hätte die Verkehrslärmbelastung auch außerhalb des in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) regelmäßig zugrunde gelegten Untersuchungsbereichs im Wege einer Sonderfallprüfung berücksichtigt werden müssen.
Vor dem Hintergrund, dass der künftig vom Schotterwerksbetrieb ausgehende Schwerlastverkehr den Schwerpunkt des Rechtsstreits bildete, hat das Gericht den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen, den diese im Erörterungstermin angenommen haben.
Danach verpflichtet sich die Beigeladene, durch geeignete vertragliche, organisatorische und betriebliche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der dem Schotterwerksbetrieb zuzurechnenden Fahrten des Schwerlastverkehrs im Kalenderjahresdurchschnitt 250 Fahrten je Betriebstag nicht überschreitet. Mit dieser freiwillig übernommenen Beschränkung soll das tatsächliche Verkehrsaufkommen dauerhaft begrenzt werden.
Zur Überprüfung dieser Verpflichtung wird das Landratsamt Tübingen künftig halbjährlich die Aufzeichnungen über die täglichen Lkw-Fahrten anfordern und auswerten. Die Ergebnisse werden mit künftigen Verkehrsmonitorings auf der L 392 zwischen Frommenhausen und Hirrlingen abgeglichen. Das Landratsamt wird sich hierbei in angemessenen Zeitabständen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden sowie der Gemeinde Hirrlingen abstimmen.
Ergeben die Fahrtenaufzeichnungen oder die Ergebnisse des Verkehrsmonitorings Anhaltspunkte für eine wesentliche Zunahme der dem Schotterwerksbetrieb zuzurechnenden Verkehrsbelastung oder für eine erhebliche Veränderung der Lärmsituation in Hirrlingen, wird das Landratsamt Tübingen in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Maßnahmen zur Verminderung der Verkehrs- und Lärmbelastung rechtlich und tatsächlich in Betracht kommen. Hierüber wird es eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen.
Mit dem gerichtlichen Vergleich haben die Beteiligten den zwischen ihnen bestehenden Streit über die zu erwartenden Auswirkungen des Schotterwerksbetriebs auf das Verkehrsaufkommen und die Lärmsituation einvernehmlich beigelegt. Der Vergleich verbindet eine Begrenzung des dem Betrieb zuzurechnenden Schwerlastverkehrs mit einer fortlaufenden behördlichen Kontrolle und der Möglichkeit, auf etwaige nachteilige Entwicklungen mit weiteren Maßnahmen zu reagieren.
Mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs ist das Verfahren beendet. (Lec)
Hinweis für die Redaktionen:
Diese Pressemitteilung informiert über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. Maßgeblich ist ausschließlich der
protokollierte Vergleich.