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Erfolgreicher Antrag eines Gemeinderatsmitglieds der Stadt Rottenburg gegen seinen Ausschluss bei Themen des Rottenburger Schlachthofs

Datum: 18.10.2024

Kurzbeschreibung: 

Erfolgreicher Antrag eines Gemeinderatsmitglieds der Stadt Rottenburg gegen seinen Ausschluss bei Themen des Rottenburger Schlachthofs

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen unter Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichts dem Eilantrag eines Gemeinderatsmitglieds der Stadt Rottenburg stattgegeben. 

Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Gemeinderats vom 24. September 2024, mit dem er und eine weitere Gemeinderätin von Sitzungen des Gemeinderats der Stadt Rottenburg in Angelegenheiten des Rottenburger Schlachthofs ausgeschlossen wurden. Der Antragsteller ist seit Juli 2024 Gemeinderat der Stadt Rottenburg und Mitglied der Fraktionsgemeinschaft BUNTE / Linke / Partei sowie Sprecher der Bürgerinitiative zum Erhalt des Schlachthofs in Rottenburg. Als Sprecher der Bürgerinitiative, so der Antragsteller in seinem gerichtlichen Vorbringen, sei er mit der Thematik des Schlachthofs besonders betraut und informiert. Daher beeinträchtige ihn der Ausschluss in seinen Mitwirkungsrechten erheblich. Er befürchte, dass es für sein politisches Anliegen im nächsten halben Jahr im Gemeinderat keinen Raum mehr gebe. Den ihn ausschließenden Beschluss hat der Antragsteller beim Regierungspräsidium Tübingen beanstandet und zugleich das Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Eine Entscheidung des Regierungspräsidiums steht noch aus. 

Das Verwaltungsgericht hat den Gemeinderat nun im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller an Sitzungen des Gemeinderats zum Thema Rottenburger Schlachthof teilnehmen und mitwirken zu lassen. Das Verwaltungsgericht hält den Ausschluss für rechtswidrig, weil die in § 18 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg geregelten Befangenheitsgründe nicht vorliegen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass Entscheidungen zum Rottenburger Schlachthof dem Antragsteller keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen. Das mit dem Engagement in der Bürgerinitiative verbundene Interesse des Antragstellers am Erhalt des Rottenburger Schlachthofs hängt nicht mit seinen persönlichen Belangen zusammen. Es handelt sich vielmehr um die Verfolgung eines politischen Interesses, das mit den Aufgaben als Gemeinderat in engem Zusammenhang steht. Es gehört zum freien Mandat eines Gemeinderatsmitglieds, politische Positionen zu vertreten und sich hierfür zu engagieren. Der Antragsteller vertritt als Gemeinderatsmitglied das Interesse einer Bevölkerungsgruppe, nämlich das Interesse desjenigen Teils der Rottenburger Bürger, der sich im Bürgerentscheid vom 22. Januar 2023 – mit einer deutlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen – für den Erhalt des Schlachthofs ausgesprochen hat. Aus Sicht des Gerichts zielt das Engagement des Antragstellers darauf ab, den Bürgerentscheid vom Januar 2023 sowie die dort zum Ausdruck gekommene Haltung zur Frage des Weiterbetriebs des Rottenburger Schlachthofs politisch umzusetzen. Dies ist begründet keinen persönlichen Vorteil und ist rechtlich nicht zu beanstanden. 

Vor diesem Hintergrund muss der Gemeinderat den Antragsteller bei Sitzungen des Gemeinderats der Stadt Rottenburg in Angelegenheiten des Rottenburger Schlachthofs wieder teilnehmen und mitwirken lassen. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Hierüber müsste dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entscheiden (Le).

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