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    <title>Verwaltungsgericht Sigmaringen - Pressemitteilungen</title>
    <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/1217203/Lde/index.html</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Verwaltungsgericht Sigmaringen</description>
    <language>German</language>
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      <title>Verwaltungsgericht Sigmaringen</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Streit um Ohrmarken für Rinder: Vollständige Kürzung von Agrarbeihilfen war rechtswidrig</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/28341494/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 10.07.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker28341501">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><em>Freilandrinder mit Mikrochips: Gericht verlangt neue Entscheidung &#252;ber
EU-Agrarf&#246;rderung&#160;</em></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Mit jetzt ver&#246;ffentlichten Urteilen hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen die vollst&#228;ndige K&#252;rzung landwirtschaftlicher F&#246;rdermittel wegen Verst&#246;&#223;en gegen unionsrechtliche
Kennzeichnungspflichten f&#252;r Rinder teilweise aufgehoben. Nun muss das beklagte Land erneut &#252;ber die F&#246;rdermittelantr&#228;ge
der Kl&#228;gerin &#8211; allerdings unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts &#8211; entscheiden.&#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kl&#228;gerin betreibt seit Jahrzehnten eine besondere Form der Rinderhaltung. Ihre
Tiere leben ganzj&#228;hrig im Freiland in einem geschlossenen Herdenverband. Anstelle der europarechtlich vorgeschriebenen Ohrmarken
kennzeichnet sie ihre Tiere seit Ende der 1990er Jahre mit implantierten Transpondern (sogenannten Mikrochips). Das Landratsamt hatte diese
Form der Kennzeichnung im Jahr 2013 genehmigt. Im selben Jahr beantragte die Kl&#228;gerin verschiedene EU-Agrarf&#246;rderungen. Nach
einer Kontrolle k&#252;rzte das Landratsamt s&#228;mtliche F&#246;rdermittel wegen eines sogenannten Cross-Compliance-Versto&#223;es um 100
Prozent, weil die Tiere keine Ohrmarken trugen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die hiergegen gerichtete Klage hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellt
zun&#228;chst klar, dass nach &#160;dem damals geltenden EU-Recht Rinder tats&#228;chlich mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein mussten.
Die Genehmigung des Landratsamts f&#252;r die Transponder ersetzte diese unionsrechtliche Pflicht nicht. Deshalb lag grunds&#228;tzlich ein
Cross-Compliance-Versto&#223; vor und eine K&#252;rzung der F&#246;rdermittel war dem Grunde nach zul&#228;ssig. Gleichzeitig beanstandet
das Gericht die H&#246;he der Sanktion.<br />
Nach den EU-Vorschriften kann die K&#252;rzung bei vors&#228;tzlichen Verst&#246;&#223;en 20 Prozent betragen. Eine Erh&#246;hung bis auf
100 Prozent ist grunds&#228;tzlich m&#246;glich, setzt aber eine sorgf&#228;ltige Ermessensentscheidung voraus. Genau daran fehlte es nach
Auffassung der Kammer. Die Beh&#246;rde hat insbesondere nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt,</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">dass die Tiere in einem geschlossenen Herdenverband leben, dass praktisch kein Viehverkehr
stattfindet, dass die Tiere dennoch zuverl&#228;ssig mittels Transpondern identifiziert werden konnten, und dass die Beh&#246;rde selbst
zuvor die Transponderkennzeichnung ausdr&#252;cklich genehmigt hatte.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Land Baden-W&#252;rttemberg muss daher &#252;ber die H&#246;he der K&#252;rzung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden. Einen Anspruch auf ungek&#252;rzte Auszahlung der F&#246;rdermittel sprach
das Gericht der Kl&#228;gerin hingegen nicht zu.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Urteile sind noch nicht rechtskr&#228;ftig (Az. 10 K 1692/24 und 10 K 1693/24). Die
Kl&#228;gerin und das beklagte Land k&#246;nnen innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg beantragen. (Lec)</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 10 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Streit um den Casse-Weg in Jungingen durch Vergleich beendet</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/28341117/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 10.07.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker28341124">
  <div id="anker28341125" class=""><!-- HTML ElementId -->
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><em>Fu&#223;weg im Junginger Zentrum bald wieder f&#252;r die &#214;ffentlichkeit
passierbar</em></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Rechtsstreit um die &#214;ffentlichkeit des sogenannten &#8222;Casse-Weg&#8220; im
Ortszentrum von Jungingen ist beendet. In der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 9. Juli 2026 fanden die Beteiligten vor dem
Verwaltungsgerichts Sigmaringen eine einvernehmliche L&#246;sung. In naher Zukunft wird der Fu&#223;weg zwischen Bahnhof und Ortskern
wieder f&#252;r die &#214;ffentlichkeit ge&#246;ffnet sein.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der &#8222;Casse-Weg&#8220; verbindet die Bahnhofstra&#223;e mit der M&#228;rzengasse und
verk&#252;rzt den Weg zwischen Bahnhof und Ortskern. Er verl&#228;uft in Teilen &#252;ber das private Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin.
Nach den Angaben der Beteiligten bestand dort seit dem fr&#252;hen 19. Jahrhundert ein Trampelpfad, dessen Nutzung von der Kl&#228;gerin
und ihren Rechtsvorg&#228;ngern &#252;ber viele Jahre hingenommen wurde. Nachdem die Gemeinde Jungingen diesen Weg in den vergangenen
Jahren &#8211; mit Ausnahme des auf dem Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin gelegenen Abschnitts &#8211; im Wege der Ortskernsanierung
erstmals pflastern und asphaltieren lie&#223;, nahm die Nutzung des verbreiterten Weges nach Wahrnehmung der Kl&#228;gerin deutlich zu.
Mitunter sei der Weg auch von Radfahrern und motorisiertem Verkehr genutzt worden. Dies veranlasste die Kl&#228;gerin im Sommer vergangenen
Jahres zur Errichtung eines Zaunes, der das Queren ihres Grundst&#252;cks durch die &#214;ffentlichkeit seither ausschlie&#223;t.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Mit Bescheiden aus dem Juli 2025 verpflichtete die Gemeinde die Kl&#228;gerin zur
Beseitigung der Absperrung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im hiergegen gef&#252;hrten Eilverfahren gaben zun&#228;chst das
Verwaltungsgericht Sigmaringen als auch sp&#228;ter der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg der Kl&#228;gerin vorl&#228;ufig
Recht. Die Gerichte konnten aus den damals seitens der Gemeinde vorgelegten Unterlagen u.a. den Trassenverlauf sowie den Nutzungsumfang
nicht nachvollziehen. Der Weg blieb daher versperrt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Im Kern der heutigen Verhandlung stand die Frage, ob der &#8222;Casse-Weg&#8220; aufgrund
der jahrzehntelangen Nutzung durch die &#214;ffentlichkeit als &#246;ffentlicher Weg zu werten und wo der Trassenverlauf urspr&#252;nglich
respektive heute zu verorten ist. Denn mit der Feststellung der &#214;ffentlichkeit eines Wegs geht die Pflicht des
Grundst&#252;ckseigent&#252;mers einher, die Nutzung durch Dritte zu dulden. Vorliegend lag eine f&#246;rmliche Widmung nach Inkrafttreten
des baden-w&#252;rttembergischen Stra&#223;engesetzes im Jahr 1964 nicht vor. Ob &#252;ber das Rechtsinstitut der unvordenklichen
Verj&#228;hrung eine gewohnheitsrechtlich anzunehmende Fu&#223;wegnutzung durch die &#214;ffentlichkeit gegeben war, brauchte die Kammer
letztlich nicht mehr entscheiden. Eine abschlie&#223;ende rechtliche Beurteilung war angesichts der nicht mehr vollst&#228;ndigen
Verwaltungsakten aus den 1960er Jahren &#8211; trotz Recherche im Staatsarchiv Sigmaringen &#8211; nicht m&#246;glich.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Vor diesem Hintergrund verst&#228;ndigten sich die Beteiligten auf eine g&#252;tliche
L&#246;sung. Fortan nimmt die Kl&#228;gerin k&#252;nftig die Nutzung eines schmalen Wegestreifens &#252;ber ihr Grundst&#252;ck durch
Fu&#223;g&#228;nger hin. Die Gemeinde Jungingen &#252;bernimmt im Gegenzug die Kosten f&#252;r einen Zaun, der das &#252;brige
Grundst&#252;ck der Kl&#228;gerin abgrenzt. Der Weg wird so ausgestaltet sein, dass er ausschlie&#223;lich von Fu&#223;g&#228;ngern genutzt
werden kann. Radfahrer und sonstige Fahrzeuge d&#252;rfen ihn nicht befahren. Zudem wird die Gemeinde an beiden Zug&#228;ngen entsprechende
Beschilderungen und Wegsperren anbringen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Mit Abschluss des Vergleichs ist das Verfahren rechtskr&#228;ftig beendet (9 K 1587/26).
(Lec)</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jul 10 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Verwaltungsgericht verpflichtet Hechingen zur Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Doppelhäuser</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/28326928/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 08.07.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker28326935">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><em>Unbestimmte Gemeinbedarfsfl&#228;che im Bebauungsplan kann Wohnbebauung nicht
entgegenstehen</em></p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des F&#252;rsten von
Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Die Kl&#228;gerin ist Eigent&#252;merin eines Grundst&#252;cks, das im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundst&#252;ck als
&#8222;Gemeinbedarfsfl&#228;che&#8220; aus. Eine n&#228;here Festlegung, welchem &#246;ffentlichen Zweck die Fl&#228;che dienen soll,
enth&#228;lt der Bebauungsplan nicht. Tats&#228;chlich wurde das Grundst&#252;ck bislang als Gr&#252;nfl&#228;che sowie als Fu&#223;ball-
und Spielplatz genutzt. Im Jahr 2021 beantragte die Kl&#228;gerin einen Bauvorbescheid f&#252;r die Errichtung von zwei Doppelh&#228;usern.
Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begr&#252;ndung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfl&#228;che. Eine Wohnbebauung sei
dort planungsrechtlich ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspr&#228;sidium T&#252;bingen zur&#252;ck. Die
hiergegen erhobene Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gen&#252;gt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfl&#228;che
ohne n&#228;here Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans. Eigent&#252;mer
m&#252;ssen erkennen k&#246;nnen, welche Nutzungen auf ihren Grundst&#252;cken zul&#228;ssig sind. Die blo&#223;e Ausweisung einer
Fl&#228;che als &#8222;Gemeinbedarf&#8220; l&#228;sst eine Vielzahl unterschiedlicher &#246;ffentlicher Nutzungen zu und gen&#252;gt diesen
Anforderungen regelm&#228;&#223;ig nicht. Der Bebauungsplan enth&#228;lt auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der
beabsichtigten Nutzung. Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfl&#228;che unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche
Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens nach &#167; 34 Baugesetzbuch. Nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Augenscheins geh&#246;rt das
Grundst&#252;ck zum Innenbereich. Die Kammer wertet den f&#252;r die Bebauung vorgesehenen s&#252;dlichen Teil des Grundst&#252;cks als
Baul&#252;cke innerhalb einer von Wohnbebauung gepr&#228;gten Umgebung. Die geplanten Doppelh&#228;user f&#252;gen sich nach Art und
Ma&#223; der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der n&#228;heren Umgebung ein. Auch eine unzul&#228;ssige
r&#252;ckw&#228;rtige Bebauung oder das &#220;berschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze liegen nicht vor. Die Kl&#228;gerin hat
daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig (Az. 10 K 407/24). Die beklagte Stadt kann
innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg beantragen. (Lec)</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 08 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Vergleich im Verfahren um die Genehmigung des Schotterwerks Frommenhausen geschlossen</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/28320323/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.07.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker28320330">
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      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Das beklagte Land, die drei Kl&#228;ger &#8211; darunter die Gemeinde Hirrlingen &#8211; sowie die
beigeladene Betreiberin des Schotterwerks haben im heutigen nicht-&#246;ffentlichen Er&#246;rterungstermin vor der 9. Kammer des
Verwaltungsgerichts auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen. Das Verfahren ist damit erledigt; einer gerichtlichen
Entscheidung &#252;ber die Klage bedarf es nicht mehr.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klage richtete sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des auf der
Gemarkung des Rottenburger Stadtteils Frommenhausen gelegenen Steinbruchs mit Schotterwerk nach S&#252;den. Das Erweiterungsgebiet liegt
innerhalb eines im Regionalplan Neckar-Alb festgelegten Vorranggebiets f&#252;r den Abbau oberfl&#228;chennaher Rohstoffe. Kl&#228;ger
waren neben der Gemeinde Hirrlingen zwei private Anwohner, deren Wohngrundst&#252;cke an der Ortsdurchfahrt der Landesstra&#223;e L 392
liegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;ger wandten sich im Wesentlichen gegen den aus ihrer Sicht unzumutbaren Schwerlastverkehr, der
durch den Steinbruch verursacht und durch die genehmigte Erweiterung weiter verst&#228;rkt werde. Sie machten insbesondere geltend, die
durch den Anlagenzielverkehr verursachten Verkehrsger&#228;usche seien im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend ermittelt worden. Deshalb
fehle es an sachgerechten Ma&#223;nahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner. Nach ihrer Auffassung h&#228;tte die
Verkehrsl&#228;rmbelastung auch au&#223;erhalb des in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen L&#228;rm (TA L&#228;rm)
regelm&#228;&#223;ig zugrunde gelegten Untersuchungsbereichs im Wege einer Sonderfallpr&#252;fung ber&#252;cksichtigt werden
m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Vor dem Hintergrund, dass der k&#252;nftig vom Schotterwerksbetrieb ausgehende Schwerlastverkehr den
Schwerpunkt des Rechtsstreits bildete, hat das Gericht den Beteiligten einen Vergleich vorgeschlagen, den diese im Er&#246;rterungstermin
angenommen haben.</p>
<p style="text-align: justify;">Danach verpflichtet sich die Beigeladene, durch geeignete vertragliche, organisatorische und betriebliche
Ma&#223;nahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der dem Schotterwerksbetrieb zuzurechnenden Fahrten des Schwerlastverkehrs im
Kalenderjahresdurchschnitt 250 Fahrten je Betriebstag nicht &#252;berschreitet. Mit dieser freiwillig &#252;bernommenen Beschr&#228;nkung
soll das tats&#228;chliche Verkehrsaufkommen dauerhaft begrenzt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur &#220;berpr&#252;fung dieser Verpflichtung wird das Landratsamt T&#252;bingen k&#252;nftig
halbj&#228;hrlich die Aufzeichnungen &#252;ber die t&#228;glichen Lkw-Fahrten anfordern und auswerten. Die Ergebnisse werden mit
k&#252;nftigen Verkehrsmonitorings auf der L 392 zwischen Frommenhausen und Hirrlingen abgeglichen. Das Landratsamt wird sich hierbei in
angemessenen Zeitabst&#228;nden mit den zust&#228;ndigen Stra&#223;enbau- und Stra&#223;enverkehrsbeh&#246;rden sowie der Gemeinde
Hirrlingen abstimmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Ergeben die Fahrtenaufzeichnungen oder die Ergebnisse des Verkehrsmonitorings Anhaltspunkte f&#252;r eine
wesentliche Zunahme der dem Schotterwerksbetrieb zuzurechnenden Verkehrsbelastung oder f&#252;r eine erhebliche Ver&#228;nderung der
L&#228;rmsituation in Hirrlingen, wird das Landratsamt T&#252;bingen in Abstimmung mit den zust&#228;ndigen Fachbeh&#246;rden pr&#252;fen,
ob und gegebenenfalls welche weiteren Ma&#223;nahmen zur Verminderung der Verkehrs- und L&#228;rmbelastung rechtlich und tats&#228;chlich
in Betracht kommen. Hier&#252;ber wird es eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem gerichtlichen Vergleich haben die Beteiligten den zwischen ihnen bestehenden Streit &#252;ber die
zu erwartenden Auswirkungen des Schotterwerksbetriebs auf das Verkehrsaufkommen und die L&#228;rmsituation einvernehmlich beigelegt. Der
Vergleich verbindet eine Begrenzung des dem Betrieb zuzurechnenden Schwerlastverkehrs mit einer fortlaufenden beh&#246;rdlichen Kontrolle
und der M&#246;glichkeit, auf etwaige nachteilige Entwicklungen mit weiteren Ma&#223;nahmen zu reagieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs ist das Verfahren beendet. (Lec)</p>
<p><strong>Hinweis f&#252;r die Redaktionen:</strong><br />
Diese Pressemitteilung informiert &#252;ber den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. Ma&#223;geblich ist ausschlie&#223;lich der
protokollierte Vergleich.</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 07 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Neubau der vergrößerten Aldi-Filiale in Ammerbuch zulässig</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/28305394/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 06.07.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker28305401">
  <div id="anker28305402" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker28305403">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat am 02.07.2026 der Klage eines Lebensmittelmarkts auf Erteilung eines
Bauvorbescheids stattgegeben. Bauplanungsrechtlich ist der geplante Neubau des Aldi-Markts mit einer Verkaufsfl&#228;che von bis zu 1.200
m&#178; und einer Geschossfl&#228;che von bis zu 2.000 m&#178; zul&#228;ssig. Das Landratsamt T&#252;bingen muss den Bauvorbescheid nun
erteilen. Der bestehende kleinere Markt soll nach Erteilung der - noch zu beantragenden - Baugenehmigung abgebrochen und durch einen Neubau
ersetzt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Vorhabengrundst&#252;ck liege, so die im Rahmen der m&#252;ndlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene
Auffassung der Kammer, nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zul&#228;ssigkeit
des Vorhabens daher nach &#167; 34 Abs. 1 BauGB. Ma&#223;geblich sei das Einf&#252;gen in die n&#228;here Umgebungsbebauung. Diese sei
insbesondere durch den gegen&#252;berliegenden gro&#223;fl&#228;chigen Edeka-Markt sowie den bestehenden Aldi-Markt gepr&#228;gt, weshalb
sich der geplante Neubau in die vorhandene Bebauung einf&#252;ge.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die schriftlichen Urteilsgr&#252;nde liegen noch nicht vor (Az. 8 K 1687/24). Die
Entscheidung ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Das beklagte Land kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen
Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg beantragen. (Lec)</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 06 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b><span>Keine Anerkennung eines vier Semesterwochenstunden umfassenden universitären Lehrauftrags als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit – Verwaltungsgericht Sigmaringen weist Klage auf höhere Pension ab</span></b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/28269532/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 29.06.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker28269539">
  <div id="anker28269540" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker28269541">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage einer pensionierten Oberstudienr&#228;tin
auf Anerkennung ihrer langj&#228;hrigen Lehrt&#228;tigkeit an einer Universit&#228;t als ruhegehaltsf&#228;hige Dienstzeit abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kl&#228;gerin war in den 1990er Jahren als Lehrbeauftragte an einer Universit&#228;t
t&#228;tig. &#220;ber 22 Semester hinweg bereitete sie Studenten auf das Latinum vor. Ihr Lehrauftrag umfasste vier Semesterwochenstunden.
Seit 2002 stand sie im Schuldienst des beklagten Landes, zun&#228;chst als Angestellte und ab Mai 2004 als Beamtin. 2024 wurde sie in den
Ruhestand versetzt. Das Landesamt f&#252;r Besoldung und Versorgung ber&#252;cksichtigte die Lehrt&#228;tigkeit an der Universit&#228;t bei
der Berechnung ihres Ruhegehalts nicht. Eine Anerkennung der Universit&#228;tszeiten h&#228;tte das monatliche Ruhegehalt um rund 250 Euro
erh&#246;ht.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Hiergegen brachte die Kl&#228;gerin im Rahmen ihrer Klage vor, ihre mehr als elfj&#228;hrige
Lehrt&#228;tigkeit an der Universit&#228;t habe zu ihrer Ernennung als Gymnasiallehrerin gef&#252;hrt und sei deshalb als
ruhegehaltf&#228;hige Vordienstzeit anzuerkennen. Sie sei mit wissenschaftlichen R&#228;ten, die damals ebenfalls Studenten auf das Latinum
vorbereitet und ein regelm&#228;&#223;iges Deputat von zw&#246;lf Wochenstunden gehabt h&#228;tten, zu vergleichen. Mit vier Wochenstunden
habe sie jedenfalls so viel gearbeitet, wie dies auch ein zu 25 Prozent teilzeitbesch&#228;ftigter Beamter m&#252;sse.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Nach den ma&#223;geblichen
beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften werden Vordienstzeiten nur ber&#252;cksichtigt, wenn ein privatrechtliches
Arbeitsverh&#228;ltnis mit einem &#246;ffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestand und die T&#228;tigkeit hauptberuflich ausge&#252;bt wurde.
Diese Voraussetzungen sah die Kammer nicht als erf&#252;llt an. Die Kl&#228;gerin f&#252;hrte ihre Lehrveranstaltungen im Rahmen eines
verg&#252;teten Lehrauftrags durch. Ein solcher begr&#252;ndet kein privatrechtliches Arbeitsverh&#228;ltnis, sondern ein
&#246;ffentlich-rechtliches Dienstverh&#228;ltnis eigener Art. Zudem war die Kl&#228;gerin weder in den allgemeinen
Universit&#228;tsbetrieb eingebunden noch hinsichtlich der Gestaltung ihres Unterrichts weisungsgebunden. Dar&#252;ber hinaus erreichte die
Lehrt&#228;tigkeit mit lediglich vier Semesterwochenstunden auch nicht den erforderlichen Umfang einer hauptberuflichen Besch&#228;ftigung.
Ob eine fr&#252;here Lehrt&#228;tigkeit hauptberuflich ausge&#252;bt wurde, bestimmt sich nach einer Vergleichsberechnung: Ma&#223;geblich
ist, welchen Anteil die tats&#228;chlich geleisteten Unterrichtsstunden an der regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit eines Beamten ausmachten.
F&#252;r die Kl&#228;gerin war dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand im Jahr 2024 ma&#223;geblich. Nach dem
Landesbeamtengesetz betr&#228;gt die zul&#228;ssige Teilzeitbesch&#228;ftigung mindestens ein Viertel der regelm&#228;&#223;igen
Arbeitszeit (&#167; 69 Abs. 3 LBG). Diese betr&#228;gt f&#252;r Beamten derzeit 41 Wochenstunden. Als Vergleichsma&#223;stab zog das
Gericht die regelm&#228;&#223;ige Wochenarbeitszeit von Beamten in Baden-W&#252;rttemberg in den 1990er Jahren von durchschnittlich 39
Stunden heran. Daraus folge, dass eine vordienstliche T&#228;tigkeit einen Umfang von rund neun Wochenstunden h&#228;tte erreichen
m&#252;ssen, um als hauptberuflich angesehen werden zu k&#246;nnen. Die Kl&#228;gerin war jedoch lediglich mit einem verg&#252;teten
Lehrauftrag &#252;ber vier Semesterwochenstunden t&#228;tig. Anders als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkr&#228;fte f&#252;r
besondere Aufgaben nahm sie nach Auffassung der Kammer keine weiteren Dienstaufgaben wahr, insbesondere keine Forschungst&#228;tigkeit oder
sonstigen universit&#228;ren Aufgaben au&#223;erhalb der Lehrveranstaltungen. Ihr Lehrauftrag ersch&#246;pfte sich vielmehr in der
Durchf&#252;hrung von &#220;bungen zur Vorbereitung auf das Latinum. Damit blieb der zeitliche Umfang ihrer T&#228;tigkeit deutlich unter
der gesetzlichen Schwelle f&#252;r eine hauptberufliche Besch&#228;ftigung.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig (Az. 9 K 1480/25). Die Kl&#228;gerin kann
innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg beantragen.</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jun 29 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<span> Terminsmitteilung für Donnerstag, den 09.07.2026 um 14:30 Uhr - </span><span>Mündliche Verhandlung in dem Verfahren 9 K 1406/25 -Termin aufgehoben; es wird auf die PM vom 07.07.2026 verwiesen</span>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/27477972/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.07.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker27477979">
  <div id="anker27477980" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker27477981">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verhandelt am Donnerstag, den 9. Juli 2026 die Klagen der Gemeinde Hirrlingen sowie
zweier ihrer Einwohner gegen die Genehmigung f&#252;r die Erweiterung des Steinbruchs in Frommenhausen. Die Kl&#228;ger wenden sich im Kern
gegen den - aus ihrer Sicht - unzumutbaren Schwerlastverkehr, der durch den Steinbruch der Beigeladenen verursacht und durch dessen
Erweiterung weiter verst&#228;rkt wird. Die Gemeinde sieht ihre Planungshoheit, insbesondere mit Blick auf die Ausweisung neuer Wohngebiete
beeintr&#228;chtigt.&#160;</p>
<p><strong>Die &#246;ffentliche Verhandlung findet im Rathaus der Gemeinde Hirrlingen, Schlosshof 1 in 72145 Hirrlingen statt. Beginn der
Verhandlung ist 14:30 Uhr.&#160;</strong></p>
<p>Auf die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden vom 03.06.2025 wird insbesondere im Hinblick auf das Akkreditierungsverfahren
f&#252;r Pressevertreter hingewiesen. F&#252;r R&#252;ckfragen stehen die Pressesprecher des Gerichts gern zur Verf&#252;gung (Lec).</p>
<p>&#160;</p>
<p>&#8222;Zur Durchf&#252;hrung der m&#252;ndlichen Verhandlung in der Verwaltungsrechtssache 9 K 1406/25 am 9. Juli 2026 und zur
Gew&#228;hrleistung einer ordnungsgem&#228;&#223;en Durchf&#252;hrung dieses Termins ergeht folgende</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><strong>Sitzungspolizeiliche Anordnung vom 3. Juni 2026</strong></p>
<p>1. Die m&#252;ndlichen Verhandlung beginnt am 9. Juli 2026 um 14:30 Uhr. Sie findet im Rathaus der Gemeinde Hirrlingen, Schlosshof 1 in
72145 Hirrlingen statt.</p>
<p>2. Zuh&#246;rer und Medienvertreter erhalten 30 Minuten vor Beginn der Sitzung Einlass in den Sitzungssaal. Im Sitzungssaal stehen
f&#252;r Zuh&#246;rer 20 und f&#252;r Medienvertreter weitere 5 Sitzpl&#228;tze zur Verf&#252;gung.&#160;</p>
<p>3. Der Einlass f&#252;r Zuh&#246;rer erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens vor dem oben genannten Sitzungssaal. Reservierungen
werden nicht vorgenommen.&#160;</p>
<p>4. Sobald die f&#252;r Zuh&#246;rer zur Verf&#252;gung stehenden Sitzpl&#228;tze ersch&#246;pft sind, wird Zuh&#246;rern - vorbehaltlich
von Nr. 5 Satz 7 - der weitere Einlass in den Sitzungssaal nicht mehr gestattet.&#160;</p>
<p>5. F&#252;r Medienvertreter werden 5 Sitzpl&#228;tze reserviert. F&#252;r die Vertretung eines Mediums (Zeitung, Rundfunk- oder
Fernsehanstalt, Presseagentur usw.) wird jeweils nur ein Sitzplatz zur Verf&#252;gung gestellt. Medienvertreter k&#246;nnen sich ab Montag,
dem 15. Juni 2026, 08.00 Uhr unter der E-Mail-Adresse&#160;</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><a href="mailto:%20Pressestelle@vgsigmaringen.justiz.bwl.de" target="_blank">Pressestelle@vgsigmaringen.justiz.bwl.de</a></p>
<p>registrieren und einen Platz reservieren lassen. Die 5 Pl&#228;tze werden nach der Reihenfolge des Eingangs der E-Mails zugeteilt.
Dar&#252;ber hinaus wird nach der weiteren Reihenfolge eine Warteliste erstellt. Eine Reservierung vor dem 15. Juni 2026, 08.00 Uhr oder
auf andere Weise findet nicht statt. Sofern aus dem Kontingent der &#252;brigen 20 Sitzpl&#228;tze f&#252;r Zuh&#246;rer Pl&#228;tze frei
bleiben, k&#246;nnen sie auch von Medienvertretern entsprechend der Warteliste aufgrund der Anmeldung ab dem 15. Juni 2026 in Anspruch
genommen werden. Falls das Kontingent f&#252;r Medienvertreter nicht ausgesch&#246;pft wird, werden die noch freien Pl&#228;tze an
Zuh&#246;rer entsprechend Nr. 3 weiter vergeben.&#160;</p>
<p>6. Laptops d&#252;rfen nur im Offline-Betrieb verwendet werden. Mobiltelefone sind auszuschalten. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen sind
w&#228;hrend der Sitzung ausnahmslos untersagt. Fernsehteams und Fotografen d&#252;rfen im Sitzungssaal jeweils von ihrem Einlass an bis
zum Sitzungsbeginn Foto- und Filmaufnahmen anfertigen. F&#252;r Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und im Bereich vor diesem wird pro
Fernsehmedium nur ein Kamerateam zugelassen. Die Pers&#246;nlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren. Mit Bild- und
Tonaufnahmen des Gerichts und der Protokollf&#252;hrer au&#223;erhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverst&#228;ndnis. Ab dem Aufruf der
Sache haben Fernsehteams und Fotografen den Sitzungssaal unverz&#252;glich zu verlassen, soweit sie nicht &#252;ber einen Sitzplatz
verf&#252;gen.&#160;</p>
<p style="text-align: center;" class="FoRCeD"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>
<p>Die getroffenen Anordnungen sind zur st&#246;rungsfreien Abwicklung der m&#252;ndlichen Verhandlung gem&#228;&#223; &#167; 176 GVG
erforderlich. Nachdem im Vorfeld bereits ein &#214;ffentlichkeits- und Medieninteresse festgestellt werden konnte, erscheinen Regelungen
&#252;ber den - aus Kapazit&#228;tsgr&#252;nden beschr&#228;nkten - Zugang zur Sitzung geboten.&#160;</p>
<p>Die Entscheidung &#252;ber die Zug&#228;nglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Pl&#228;tzen
f&#252;r Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzpl&#228;tze an dieselben ist grunds&#228;tzlich eine Frage, die sich
unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabh&#228;ngigkeit der Gerichte zun&#228;chst nach einfachem Recht entscheidet und die der
Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt; dabei sind indes die Grundrechte der von der Anordnung
Betroffenen zu beachten, insbesondere ist eine gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsm&#246;glichkeiten zu
gew&#228;hrleisten.</p>
<p>Die getroffenen Anordnungen orientieren sich vor diesem Hintergrund daran, insbesondere in Abw&#228;gung der Interessen der
&#214;ffentlichkeit und derjenigen der Tr&#228;ger der Presse- und Rundfunkfreiheit einen Ausgleich zu suchen, ohne die berechtigten
Belange der Prozessbeteiligten aus dem Blick zu verlieren. Danach erscheint es angemessen, f&#252;r Medienvertreter ein - prozentual
gesehen - durchaus betr&#228;chtliches Sitzplatzkontingent vorzusehen, das gleichwohl auch der &#252;brigen &#214;ffentlichkeit noch in
ausreichendem Ma&#223; die M&#246;glichkeit einr&#228;umt, an der m&#252;ndlichen Verhandlung als Zuh&#246;rer teilzunehmen.&#160;</p>
<p>Grunds&#228;tzlich orientiert sich die Anordnung in rechtlich zul&#228;ssiger Weise am Priorit&#228;tsprinzip. Soweit Medienvertreter,
die beim Verwaltungsgericht nach vorstehenden Ma&#223;gaben vorab einen Platz reserviert haben, eine teilweise privilegierte Position
erhalten, tr&#228;gt dies Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes Rechnung, nachdem diese ggf. bereits Dispositionen getroffen haben und
wom&#246;glich von einer Einlassberechtigung ausgehen, was im &#220;brigen nunmehr gerade Anlass f&#252;r die getroffene Anordnung gibt.
Zugleich tr&#228;gt die Anordnung aber auch den berechtigten Anliegen derjenigen Medien, die ggf. ohne vorherige Reservierung erscheinen,
dadurch Rechnung, dass das Medienkontingent &#252;ber die Zahl der derzeit bereits vorliegenden Interessensbekundung hinaus ausreichend
bemessen wird.&#160;</p>
<p>Prof. Dr. Heckel</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Pr&#228;sident des Verwaltungsgerichts&#8220;</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jul 07 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Jahrelanger Rechtsstreit um Wettbüro in Mössingen vor Verwaltungsgericht Sigmaringen einvernehmlich beigelegt</span></b></justify>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/27472924/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 05.06.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker27472931">
  <div id="anker27472932" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker27472933">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Ein seit mehr als zehn Jahren gef&#252;hrter Rechtsstreit um die Baugenehmigung eines
Wettb&#252;ros in M&#246;ssingen konnte am vergangenen Mittwoch vor der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch einen Vergleich
der Beteiligten beendet werden (Az. 8 K 693/23).</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kl&#228;gerin, ein Tochterunternehmen des Sportwettenanbieters Tipico, begehrte die
Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r die Umnutzung eines Ladenlokals zu einem Wettb&#252;ro. Den entsprechenden Bauantrag stellte sie
bereits im Jahr 2014. Die Stadt lehnte den Antrag mehrfach ab. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg im Jahr 2021
entschieden hatte, dass das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet zwar nicht allgemein, aber m&#246;glicherweise im Wege einer Ausnahme
zul&#228;ssig sein k&#246;nne, lehnte die Stadt den Antrag erneut unter Hinweis auf den Schutz der Wohnnutzung und bef&#252;rchtete
st&#228;dtebauliche Auswirkungen ab.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">In der m&#252;ndlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten nun einen Vergleich. Danach ist
die beklagte Stadt bereit, die beantragte Baugenehmigung mit verschiedenen Auflagen zu erteilen. Diese betreffen insbesondere die
Beschr&#228;nkung der &#214;ffnungszeiten auf t&#228;glich 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr, den Verzicht auf Sitzgelegenheiten, Speisen- und
Getr&#228;nkeausgabe sowie die Begrenzung der Zahl der Wettterminals und den Ausschluss von Bild&#252;bertragungen. Zudem
verst&#228;ndigten sich die Beteiligten auf eine L&#246;sung hinsichtlich der erforderlichen Stellpl&#228;tze. Die Kl&#228;gerin nahm im
Gegenzug einen weiteren Bauantrag zur&#252;ck und verzichtete auf etwaige Schadensersatzanspr&#252;che wegen einer verz&#246;gerten
Genehmigungserteilung.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Rechtsstreit ist damit nach mehr als zehn Jahren beendet (Lec).</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Jun 05 00:00:00 CEST 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<justify><b><span>Keine Aufenthaltserlaubnis bei gefälschten Sprachnachweisen – Verwaltungsgericht Sigmaringen weist Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Vorlage gefälschter Sprach- und Integrationsnachweise ab</span></b></justify>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/26594212/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 20.03.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker26594219">
  <div id="anker26594220" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker26594221">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht hat im M&#228;rz 2026 die Klage eines nordmazedonischen
Staatsangeh&#246;rigen gegen die Ablehnung der Verl&#228;ngerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Der Kl&#228;ger hatte Sprach- und
Integrationszertifikate vorgelegt, die sich sp&#228;ter als gef&#228;lscht herausstellten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kl&#228;ger die Unterlagen zumindest mit
bedingtem Vorsatz eingereicht und damit gegen&#252;ber der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde falsche Angaben gemacht, um einen Aufenthaltstitel zu
erlangen. Dies begr&#252;ndet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach dem Aufenthaltsgesetz und steht der Verl&#228;ngerung der
Aufenthaltserlaubnis entgegen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Gericht stellte fest, dass die Umst&#228;nde der angeblichen Pr&#252;fungen &#8211; etwa
eine Online-Pr&#252;fung ohne Aufsicht und ohne m&#252;ndlichen Teil &#8211; und die &#220;bergabe der Zertifikate gegen Barzahlung in
dreistelliger H&#246;he durch einen Boten so ungew&#246;hnlich waren, dass der Kl&#228;ger um die M&#246;glichkeit der F&#228;lschung
wusste und sich dennoch zur Vorlage dieser Zertifikate entschied. Dass die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
wegen Urkundenf&#228;lschung eingestellte, stand dieser ausl&#228;nderrechtlichen Bewertung nicht entgegen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Klage auf Verl&#228;ngerung der Aufenthaltserlaubnis blieb daher ohne Erfolg. Der
Kl&#228;ger muss nun das Bundesgebiet f&#252;r ein Jahr verlassen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig (<a title="Pressemitteilung Keine Aufenthaltserlaubnis bei gef&#228;lschten Sprachnachweisen" href="https://www.juris.testa-de.net/r3/document/NJRE001636302" target="_blank">9 K 57/26</a>). Der Kl&#228;ger kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg beantragen
(Lec).</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 20 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Unternehmer darf Teile seiner Reitanlage nicht weiter nutzen]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/26225832/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 03.02.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker26225839">
  <div id="anker26225840" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker26225841">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 27.01.2026 (10
K 3438/24) die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung f&#252;r Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Kl&#228;ger betreibt eine Reitanlage, die sowohl Grundst&#252;cke im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans als auch im unbeplanten Au&#223;enbereich umfasst. Zwischen 2011 und 2021 erweiterte er die Anlage durch die
Vergr&#246;&#223;erung eines Sandplatzes, die Errichtung einer Pferdelongierhalle sowie den Bau weiterer Sand- und Abreitpl&#228;tze mit
entsprechenden Aufsch&#252;ttungen f&#252;r Zuschauer- und Richterwagen. Die hierf&#252;r erforderlichen Baugenehmigungen holte er zuvor
nicht ein.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach einer im April 2021 durchgef&#252;hrten Baukontrolle ordnete das Landratsamt die
Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kl&#228;ger auf, f&#252;r die bereits verwirklichten Vorhaben entsprechende
Bauantragsunterlagen einzureichen. In der Folge stellte der Kl&#228;ger f&#252;r einige der streitgegenst&#228;ndlichen Anlagen
Bauantr&#228;ge und bem&#252;hte sich gemeinsam mit dem zust&#228;ndigen Zweckverband der &#246;rtlichen Gemeinden um eine &#196;nderung
und Erweiterung des Bebauungsplans, um die errichteten Anlagen nachtr&#228;glich legalisieren zu k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nachdem dies bis zum Jahr 2023 nicht gelungen war, untersagte das Landratsamt dem
Kl&#228;ger mit Bescheid vom 08.08.2023 die Nutzung der streitgegenst&#228;ndlichen Anlagen und ordnete den Sofortvollzug an. Auf den
hiergegen gerichteten Eilantrag des Kl&#228;gers ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 30.08.2023 angesichts eines
im September 2023 unmittelbar bevorstehenden Reitturniers sowie der in diesem Zusammenhang vom Kl&#228;ger bereits getroffenen
Dispositionen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung bis zum 20.09.2023 an und lehnte den Antrag im
&#220;brigen ab (Az. 10 K 2197/23). Anschlie&#223;end wies das Regierungspr&#228;sidium T&#252;bingen den Widerspruch des Kl&#228;gers
gegen die Nutzungsuntersagung zur&#252;ck. Hiergegen wandte sich der Kl&#228;ger an das Verwaltungsgericht. Nach Durchf&#252;hrung der
m&#252;ndlichen Verhandlung am 27.01.2026 hat die 10. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen die Urteilsgr&#252;nde vor.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind zur &#220;berzeugung der Kammer
rechtm&#228;&#223;ig und verletzen den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenst&#228;ndlichen Teile der Reitanlage wurden
ohne die hierf&#252;r erforderliche Baugenehmigung errichtet und genutzt. Unter diesen Voraussetzungen war das Landratsamt gem&#228;&#223;
&#167; 65 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung f&#252;r Baden-W&#252;rttemberg (LBO) befugt, dem Kl&#228;ger die Nutzung der betroffenen
Anlagenteile zu untersagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern.
Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers sind die streitgegenst&#228;ndlichen Anlagenteile insbesondere nicht offensichtlich
genehmigungsf&#228;hig.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die vom Kl&#228;ger in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband angestrebte &#196;nderung und
Erweiterung des ma&#223;geblichen Bebauungsplans ist nach Einsch&#228;tzung der Kammer trotz eines entsprechenden Satzungsbeschlusses
bislang nicht wirksam geworden, da es an der erforderlichen Genehmigung und &#246;ffentlichen Bekanntmachung fehlt. Die
streitgegenst&#228;ndlichen Anlagen widersprechen daher, soweit sie sich im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans befinden,
weiterhin dessen Festsetzungen. Soweit sie im Au&#223;enbereich liegen, handelt es sich nicht um privilegierte landwirtschaftliche
Nutzungen; vielmehr beeintr&#228;chtigen sie &#246;ffentliche Belange, insbesondere wegen ihres Widerspruchs zu den Darstellungen des
Fl&#228;chennutzungsplans (&#167; 35 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Baugesetzbuch) sowie wegen der Beeintr&#228;chtigung der nat&#252;rlichen
Eigenart der Landschaft (&#167; 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch). Mangels Abstimmung der vom Zweckverband beschlossenen
&#196;nderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit dem zugrundeliegenden Fl&#228;chennutzungsplan, der im ma&#223;geblichen Gebiet
weiterhin Fl&#228;chen f&#252;r die Landwirtschaft vorsieht, scheidet eine Genehmigung der Anlagen des Kl&#228;gers im Vorgriff auf das
Inkrafttreten des Bebauungsplans nach &#167; 33 Baugesetzbuch aus (Fehlen der sog. materiellen Planreife).</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Kammer war auch nicht davon &#252;berzeugt, dass das Landratsamt einen
Vertrauenstatbestand zugunsten des Kl&#228;gers dahingehend geschaffen h&#228;tte, bis zum Abschluss des Verfahrens zur &#196;nderung und
Erweiterung des Bebauungsplans von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Auch im &#220;brigen erweist sich die Nutzungsuntersagung nach
Einsch&#228;tzung der Kammer trotz des f&#252;r den Kl&#228;ger damit einhergehenden wirtschaftlichen Schadens als
verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die Nutzung der Reitanlage als solcher (Stallungen, Reithalle, Koppeln) zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken
bleibt weiterhin zul&#228;ssig, auch wenn die vom Kl&#228;ger auf der Reitanlage etablierte Turnierreihe in dieser Form nicht
fortgef&#252;hrt werden kann. Der hierdurch unter anderem zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Schaden beruht nach Auffassung der
Kammer ma&#223;geblich auf der eigenen Entscheidung des Kl&#228;gers, in erheblichem Umfang bauliche Anlagen ohne Einholung der
hierf&#252;r erforderlichen Genehmigung zu errichten und zu nutzen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Der Kl&#228;ger kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&#252;rttemberg
beantragen (Lec).</p>
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      <pubDate>Tue Feb 03 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[<b>Landwirtin darf ihre Rinder weiterhin mittels injizierter Transponder anstelle von Ohrmarken kennzeichnen</b>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/26142816/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 29.01.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker26142823">
  <div id="anker26142824" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker26142825">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 28.11.2025 (<a title="Entscheidung zu Landwirtin darf ihre Rinder weiterhin mittels injizierter Transponder anstelle von Ohrmarken kennzeichnen" href="https://www.juris.testa-de.net/r3/document/NJRE001631395" target="_blank">10 K 3201/23</a>) der Klage einer Landwirtin stattgegeben. Die
Kl&#228;gerin h&#228;lt ganzj&#228;hrig Rinder in einem freien Herdenverband. Sie wendet sich gegen die vom Regierungspr&#228;sidium
T&#252;bingen im Oktober 2023 verf&#252;gte R&#252;cknahme der ihr im Juni 2013 vom Landratsamt Zollernalbkreis erteilten
Ausnahmegenehmigung zur elektronischen Kennzeichnung ihrer Rinder mit sogenannten Transpondern, die im Unterschied zu den konventionellen
Ohrmarken, in Gestalt kleiner Mikrochips injiziert werden. Aufgrund der am 28.11.2025 durchgef&#252;hrten m&#252;ndlichen Verhandlung hat
die 10. Kammer den R&#252;cknahmebescheid des Regierungspr&#228;sidiums T&#252;bingen vom 11.10.2023 aufgehoben. Nun liegen die
Urteilsgr&#252;nde vor.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der angegriffene Bescheid ist zur &#220;berzeugung der Kammer sowohl formell als auch
materiell rechtswidrig. Das Regierungspr&#228;sidium habe es vers&#228;umt, die Kl&#228;gerin vor Erlass der R&#252;cknahmeentscheidung
anzuh&#246;ren. Dies begr&#252;nde einen beachtlichen Verfahrensfehler. Dar&#252;ber hinaus h&#228;tten zwar die Tatbestandsvoraussetzungen
f&#252;r eine R&#252;cknahme der im Jahr 2013 erteilten Ausnahmegenehmigung auf Grundlage von &#167; 48 Abs. 1 LVwVfG vorgelegen, da die
erteilte Ausnahme gegen Europarecht versto&#223;e. Jedoch habe das Regierungspr&#228;sidium das ihm einger&#228;umte Ermessen fehlerhaft
ausge&#252;bt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die 2013 vom Landratsamt Zollernalbkreis erteilte Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht mit
Ohrmarken verst&#246;&#223;t - so die Kammer - sowohl im Zeitpunkt ihres Erlasses im Jahr 2013 als auch nach der derzeitigen Rechtslage
gegen europarechtliche Vorschriften.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die in Rede stehende Rinderhaltung erf&#252;llt nicht die unionsrechtlich normierten
Voraussetzungen der ma&#223;geblichen Verordnungen f&#252;r die Zulassung einer alternativen elektronischen Kennzeichnung von Rindern. Denn
nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung geltenden Rechtslage war eine Kennzeichnung durch injizierbare Transponder bei
Tieren, die - wie die Rinder der Kl&#228;gerin - in die Nahrungskette eingehen, ausgeschlossen (Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 644/2005).
Dar&#252;ber hinaus handelt es sich bei der Freilandhaltung der Kl&#228;gerin nicht um eine kulturelle Veranstaltung im Sinne des Art. 4
Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EG) 1760/2000.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken scheidet bei der Rinderhaltung der
Kl&#228;gerin auch nach der seit dem 20.04.2021 geltenden Rechtslage aus. Denn die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung auf
Grundlage des Art. 38 Abs. 2 VO (EU) 2019/2035 kommt nur bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 VO (EU)
2019/2035 in Betracht. Bei der streitgegenst&#228;ndlichen Rinderhaltung handelt es sich mangels entsprechender Zulassung weder um einen
geschlossenen Betrieb noch sind die in Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 2019/2035 aufgef&#252;hrten Haltungszwecke erf&#252;llt. Die in Rede stehende
Tierhaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt insbesondere nicht zu kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken, da sie
in einem erheblichen Umfang auch gewerblichen Zwecken dient. Zuletzt scheidet eine Ausnahme auf der Grundlage der nationalen Regelung in
&#167; 45 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung aus, da diese lediglich in dem Umfang Ausnahmen zul&#228;sst, die auch europarechtlich vorgesehen
sind.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Dennoch ist der R&#252;cknahmebescheid in der Sache rechtswidrig, weil das
Regierungspr&#228;sidium das ihm auch nach Unionsrecht einger&#228;umte Ermessen fehlerhaft ausge&#252;bt hat. Es hat die Besonderheiten
der in Rede stehenden Rinderhaltung, insbesondere den Umstand, dass ein Viehverkehr unstreitig nicht stattfindet, nicht hinreichend
ber&#252;cksichtigt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig. Das Land Baden-W&#252;rttemberg kann innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollst&#228;ndigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof
Baden-W&#252;rttemberg beantragen (Le).</p>
</div>
    </div>
  </div>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Jan 29 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mündliche Verhandlung in dem Verfahren 10 K 3438/24 - <span>Terminsmitteilung für Dienstag, den 27.01.2026</span>]]></title>
      <link>https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/site/jum/node/26070658/Lde/index.html</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 13.01.2026</p><div class="composedcontent-pbsbw2---standardelemente" id="anker26070665">
  <div id="anker26070666" class=""><!-- HTML ElementId -->
    <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML --><div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker26070667">&nbsp;</a></div>
      <div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verhandelt am Dienstag, den 27. Januar
2026 die Klage eines Reitsportunternehmers, der sich gegen eine vom Landratsamt Zollernalbkreis verf&#252;gte Nutzungsuntersagung f&#252;r
einzelne bauliche Anlagen (Pferdelogierhalle, Erweiterung Sandplatz, Aufsch&#252;ttung f&#252;r Zuschauer und Richterwagen, Sandplatz und
Abreitplatz) wendet.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die &#246;ffentliche Verhandlung findet im Dienstgeb&#228;ude des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen in der Karlstra&#223;e 13 (Nebeneingang 13a) im 1. Obergeschoss Saal I statt (Le).</p>
</div>
    </div>
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</div>]]></description>
      <pubDate>Tue Jan 13 00:00:00 CET 2026</pubDate>
    </item>
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