Unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann Wohnbebauung nicht entgegenstehen
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Bebauungsplan weist das Vorhabengrundstück als „Gemeinbedarfsfläche“ aus. Eine nähere Festlegung, welchem öffentlichen Zweck die Fläche dienen soll, enthält der Bebauungsplan nicht. Tatsächlich wurde das Grundstück bislang als Grünfläche sowie als Fußball- und Spielplatz genutzt. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Eine Wohnbebauung sei dort planungsrechtlich ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans. Eigentümer müssen erkennen können, welche Nutzungen auf ihren Grundstücken zulässig sind. Die bloße Ausweisung einer Fläche als „Gemeinbedarf“ lässt eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Nutzungen zu und genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Der Bebauungsplan enthält auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der beabsichtigten Nutzung. Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch. Nach dem Ergebnis eines gerichtlichen Augenscheins gehört das Grundstück zum Innenbereich. Die Kammer wertet den für die Bebauung vorgesehenen südlichen Teil des Grundstücks als Baulücke innerhalb einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Die geplanten Doppelhäuser fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch eine unzulässige rückwärtige Bebauung oder das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze liegen nicht vor. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 407/24). Die beklagte Stadt kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (Lec)