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Streit um den Casse-Weg in Jungingen durch Vergleich beendet

Datum: 09.07.2026

Kurzbeschreibung: 

Streit um den Casse-Weg in Jungingen durch Vergleich beendet

Fußweg im Junginger Zentrum bald wieder für die Öffentlichkeit passierbar

Der Rechtsstreit um die Öffentlichkeit des sogenannten „Casse-Weg“ im Ortszentrum von Jungingen ist beendet. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2026 fanden die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichts Sigmaringen eine einvernehmliche Lösung. In naher Zukunft wird der Fußweg zwischen Bahnhof und Ortskern wieder für die Öffentlichkeit geöffnet sein.

Der „Casse-Weg“ verbindet die Bahnhofstraße mit der Märzengasse und verkürzt den Weg zwischen Bahnhof und Ortskern. Er verläuft in Teilen über das private Grundstück der Klägerin. Nach den Angaben der Beteiligten bestand dort seit dem frühen 19. Jahrhundert ein Trampelpfad, dessen Nutzung von der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern über viele Jahre hingenommen wurde. Nachdem die Gemeinde Jungingen diesen Weg in den vergangenen Jahren – mit Ausnahme des auf dem Grundstück der Klägerin gelegenen Abschnitts – im Wege der Ortskernsanierung erstmals pflastern und asphaltieren ließ, nahm die Nutzung des verbreiterten Weges nach Wahrnehmung der Klägerin deutlich zu. Mitunter sei der Weg auch von Radfahrern und motorisiertem Verkehr genutzt worden. Dies veranlasste die Klägerin im Sommer vergangenen Jahres zur Errichtung eines Zaunes, der das Queren ihres Grundstücks durch die Öffentlichkeit seither ausschließt. 

Mit Bescheiden aus dem Juli 2025 verpflichtete die Gemeinde die Klägerin zur Beseitigung der Absperrung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Im hiergegen geführten Eilverfahren gaben zunächst das Verwaltungsgericht Sigmaringen als auch später der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Klägerin vorläufig Recht. Die Gerichte konnten aus den damals seitens der Gemeinde vorgelegten Unterlagen u.a. den Trassenverlauf sowie den Nutzungsumfang nicht nachvollziehen. Der Weg blieb daher versperrt. 

Im Kern der heutigen Verhandlung stand die Frage, ob der „Casse-Weg“ aufgrund der jahrzehntelangen Nutzung durch die Öffentlichkeit als öffentlicher Weg zu werten und wo der Trassenverlauf ursprünglich respektive heute zu verorten ist. Denn mit der Feststellung der Öffentlichkeit eines Wegs geht die Pflicht des Grundstückseigentümers einher, die Nutzung durch Dritte zu dulden. Vorliegend lag eine förmliche Widmung nach Inkrafttreten des baden-württembergischen Straßengesetzes im Jahr 1964 nicht vor. Ob über das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung eine gewohnheitsrechtlich anzunehmende Fußwegnutzung durch die Öffentlichkeit gegeben war, brauchte die Kammer letztlich nicht mehr entscheiden. Eine abschließende rechtliche Beurteilung war angesichts der nicht mehr vollständigen Verwaltungsakten aus den 1960er Jahren – trotz Recherche im Staatsarchiv Sigmaringen – nicht möglich. 

Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Beteiligten auf eine gütliche Lösung. Fortan nimmt die Klägerin künftig die Nutzung eines schmalen Wegestreifens über ihr Grundstück durch Fußgänger hin. Die Gemeinde Jungingen übernimmt im Gegenzug die Kosten für einen Zaun, der das übrige Grundstück der Klägerin abgrenzt. Der Weg wird so ausgestaltet sein, dass er ausschließlich von Fußgängern genutzt werden kann. Radfahrer und sonstige Fahrzeuge dürfen ihn nicht befahren. Zudem wird die Gemeinde an beiden Zugängen entsprechende Beschilderungen und Wegsperren anbringen.

Mit Abschluss des Vergleichs ist das Verfahren rechtskräftig beendet (9 K 1587/26). (Lec)