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Streit um Ohrmarken für Rinder: Vollständige Kürzung von Agrarbeihilfen war rechtswidrig

Datum: 10.07.2026

Kurzbeschreibung: 

Streit um Ohrmarken für Rinder: Vollständige Kürzung von Agrarbeihilfen war rechtswidrig

Freilandrinder mit Mikrochips: Gericht verlangt neue Entscheidung über EU-Agrarförderung 

Mit jetzt veröffentlichten Urteilen hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die vollständige Kürzung landwirtschaftlicher Fördermittel wegen Verstößen gegen unionsrechtliche Kennzeichnungspflichten für Rinder teilweise aufgehoben. Nun muss das beklagte Land erneut über die Fördermittelanträge der Klägerin – allerdings unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – entscheiden.  

Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten eine besondere Form der Rinderhaltung. Ihre Tiere leben ganzjährig im Freiland in einem geschlossenen Herdenverband. Anstelle der europarechtlich vorgeschriebenen Ohrmarken kennzeichnet sie ihre Tiere seit Ende der 1990er Jahre mit implantierten Transpondern (sogenannten Mikrochips). Das Landratsamt hatte diese Form der Kennzeichnung im Jahr 2013 genehmigt. Im selben Jahr beantragte die Klägerin verschiedene EU-Agrarförderungen. Nach einer Kontrolle kürzte das Landratsamt sämtliche Fördermittel wegen eines sogenannten Cross-Compliance-Verstoßes um 100 Prozent, weil die Tiere keine Ohrmarken trugen. 

Die hiergegen gerichtete Klage hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst klar, dass nach  dem damals geltenden EU-Recht Rinder tatsächlich mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein mussten. Die Genehmigung des Landratsamts für die Transponder ersetzte diese unionsrechtliche Pflicht nicht. Deshalb lag grundsätzlich ein Cross-Compliance-Verstoß vor und eine Kürzung der Fördermittel war dem Grunde nach zulässig. Gleichzeitig beanstandet das Gericht die Höhe der Sanktion.
Nach den EU-Vorschriften kann die Kürzung bei vorsätzlichen Verstößen 20 Prozent betragen. Eine Erhöhung bis auf 100 Prozent ist grundsätzlich möglich, setzt aber eine sorgfältige Ermessensentscheidung voraus. Genau daran fehlte es nach Auffassung der Kammer. Die Behörde hat insbesondere nicht ausreichend berücksichtigt,

dass die Tiere in einem geschlossenen Herdenverband leben, dass praktisch kein Viehverkehr stattfindet, dass die Tiere dennoch zuverlässig mittels Transpondern identifiziert werden konnten, und dass die Behörde selbst zuvor die Transponderkennzeichnung ausdrücklich genehmigt hatte. 

Das Land Baden-Württemberg muss daher über die Höhe der Kürzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden. Einen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Fördermittel sprach das Gericht der Klägerin hingegen nicht zu. 

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 1692/24 und 10 K 1693/24). Die Klägerin und das beklagte Land können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (Lec)