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Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt Abriss verfallener Polizeibaracken in Schlossnähe (Hechingen)

Datum: 14.07.2026

Kurzbeschreibung: 

Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt Abriss verfallener Polizeibaracken in Schlossnähe (Hechingen)

Ungenutzte Bauruinen dürfen zum Schutz von Landschafts- und Ortsbild beseitigt werden

Mit jetzt veröffentlichtem Urteil hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine Abbruchverfügung der Stadt Hechingen abgewiesen. 

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Geländes der Bereitschaftspolizei. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere frühere Wohnbaracken, die seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werden. Zwei der Gebäude waren nach den Feststellungen der Baurechtsbehörden bereits teilweise beziehungsweise vollständig eingestürzt. Die Stadt verpflichtete die Eigentümerin deshalb auf Grundlage von § 65 Abs. 2 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zum Abbruch dieser Gebäude. Die Klägerin hielt die Verfügung unter anderem für unverhältnismäßig. Sie verwies darauf, dass sie gemeinsam mit der Stadt an einer künftigen Entwicklung des Geländes arbeite und eine spätere Wiederverwendung der vorhandenen Bausubstanz anstrebe. Außerdem sei das Grundstück eingezäunt; von den Gebäuden gehe keine Gefahr aus. 

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgerichts nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abbruchverfügung liegen vor. Die betroffenen Baracken sind seit Jahren ungenutzt und befinden sich im Verfall. Für eine ernsthafte und konkrete Sanierung oder Wiederverwendung der Gebäude hat die Klägerin keine belastbaren Planungen vorgelegt. Dass von den Gebäuden keine unmittelbare Gefahr für Dritte ausgeht, steht einer Abbruchanordnung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO dient gerade auch dazu, verfallene Bauwerke zu beseitigen, die das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen. 

Im Rahmen eines Augenscheins stellte die Kammer zudem fest, dass das Grundstück in unmittelbarer Nähe eines denkmalgeschützten Schlosses sowie eines Landschaftsschutzgebiets liegt und die verfallenen Gebäude trotz zwischenzeitlich angebrachter Sichtschutzmaßnahmen weiterhin von mehreren Seiten wahrnehmbar sind. Der Abbruch dient daher nicht nur dem Schutz des Landschaftsbildes, sondern auch dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz. Die Kammer stellte ferner klar, dass die angegriffene Verfügung trotz zunächst missverständlicher Formulierungen hinreichend bestimmt ist. Zwar verwendeten Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowohl die Begriffe „Abbruch" als auch „Beseitigung". Dieser Widerspruch ist jedoch im gerichtlichen Verfahren dadurch ausgeräumt worden, dass die Stadt eindeutig klargestellt hat, dass lediglich der Abbruch der Gebäude, nicht aber der Abtransport des entstehenden Materials angeordnet wird. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 4343/24). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (Lec)