Die 14. Kammer hat entschieden, dass es sich bei der angemeldeten Veranstaltung eines Autokorsos um eine Versammlung handelt, die dem Schutzbereich des Grundgesetzes unterfällt, da gegen freiheitsbeschränkende staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie demonstriert werden soll. Diesem Schutzbereich unterfalle grundsätzlich das Recht, über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung zu entscheiden. Die von der Stadt angeordnete Verlegung des geplanten Autokorsos von 16:00 Uhr bis 18:30 Uhr auf 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr greife unverhältnismäßig in die Rechte des Antragstellers ein. Um ein Verkehrschaos zu verhindern, sei nach Ansicht des Gerichts eine Verlegung auf 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr angezeigt, so dass der Autokorso zu dieser Zeit stattfinden darf. Diese Verlegung ohne Verkürzung der Dauer wahre zugleich die Rechte des Antragstellers. Auch eine Verlegung weg vom Innenstadtring in den Außenbereich sei ein erheblicher Eingriff der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu rechtefertigen sei. Gleiches gelte für die Teilnahmebeschränkung von 150 auf 20 Fahrzeuge, die Anordnung, dass in einem Verband zu fahren sei, sowie die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h, weswegen der Antrag auch insoweit Erfolg hatte. Allerdings sei es zumindest erforderlich, dass die teilnehmenden Fahrzeuge als Teilnehmer der Versammlung gekennzeichnet würden.
Soweit sich der Antragsteller des Weiteren noch gegen die Auflagen die Ordner betreffend und deren Kommunikation mit dem Versammlungsleiter zur Wehr gesetzt hat, hatte der Antrag hingegen keinen Erfolg. Auch müsse der Antragsteller es genauso hinnehmen, dass er vor Beginn der Versammlung mit der Polizei Kontakt aufnehmen und für diese erreichbar bleiben müsse, wie dass der Autokorso von dieser begleitet werde. Die Anordnung, dass er sich über die geltenden Corona-Regeln zu informieren habe und diese beachtet werden müssten, sei nicht zu beanstanden. Ebenfalls sei es vom Antragsteller hinzunehmen, dass er Personen, von denen er wisse, dass sie mit dem Coronavirus infiziert oder erkrankt seien, sowie Teilnehmer mit erkennbaren Symptomen einer akuten respiratorischen Erkrankung ausschließen müsse.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten mit der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim angefochten werden. (Na)