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Verpflichtung zur Schulanmeldung und zum Schulbesuch rechtens
Datum: 26.01.2012
Kurzbeschreibung: (Urteile vom 24.01.2012 - 4 K 3901/09 und 4 K 33/12 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Anfechtungsklagen gegen die Verpflichtung zum Schulbesuch und gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes abgewiesen.
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen waren die Kläger im November 2010 verpflichtet worden, ihre beiden Kinder an einer staatlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verfügung wurde ein Zwangsgeld von 1.000 € für jedes Kind angedroht. Weiter wurde die sofortige Vollziehung der verfügten Verpflichtung angeordnet. Dieser Sofortvollzug wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.05.2011 bestätigt. Die Beschwerde der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos. Schließlich wurde vom Regierungspräsidium im Dezember 2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € festgesetzt.
Die Kläger weigern sich unter Hinweis auf ihre Lebensweise, ihre lebens- und weltanschaulichen Überzeugungen sowie ihre pädagogischen Grundsätze, ihre Kinder an einer Schule anzumelden und dorthin zum Unterricht zu schicken. Das Lernen finde im normalen Leben statt, sei ein innerer Prozess und solle am besten in familiärer Umgebung erfolgen, wo jeder nach seinem Tempo die unterschiedlichen Inhalte lernen könne.
Die vollständigen, schriftlich begründeten Urteile liegen noch nicht vor. Mit ihnen ist in den nächsten Wochen zu rechnen. (Mo)