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Ausweisung des geplanten "Oberschwäbischen Gewerbe- und Industrieparks" im Flächennutzungsplan von Bad Wurzach nicht genehmigungsfähig
Datum: 12.03.2012
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 30.11.2011 - 4 K 637/10 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage der Stadt Bad Wurzach auf Genehmigung der 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans abgewiesen. Die Versagung der Genehmigung durch das Landratsamt Ravensburg sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehle an einem Genehmigungsanspruch für die Ausweisung von gewerblichen Flächen in der Haidgauer Heide südöstlich des Weilers Zwings.
Das Urteil wird nun damit begründet, dass die geplante Flächenausweisung materiell-rechtliche Fehler aufweise. Dabei könne offen bleiben, ob sie bereits gegen die Ziele der Raumordnung verstoße. Jedenfalls aber enthalte die diesbezügliche Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der klagenden Stadt ein Abwägungsdefizit. Im Hinblick auf die Belange der vorrangigen Geeignetheit des ausgewählten Standorts und die mit der Realisierung verbundenen Nachteile habe er sich maßgeblich auf eine gutachterliche Standortstudie eines Ingenieurbüros vom 08.12.2006 gestützt. Diese sei jedoch für die erforderliche Abwägungsentscheidung ungeeignet.
Was den Standort Zwings angehe, so leide diese Studie nämlich an gravierenden, die Bewertung stark verzerrenden Fehlern. Dies betreffe zunächst die Vorauswahl der Standorte. Bei dem zu Grunde zu legenden „interkommunalen“ Ansatz habe das Gemeindegebiet von Bergatreute nicht außer Acht bleiben dürfen. Zudem sei in der Studie auf eine Mindestgröße von 35 ha und eine Wunschgröße von 50 ha abgestellt worden. Das beschlossene Baugebiet sei aber nur knapp 28 ha groß. Weiter übersehe die Studie die Schutzbedürftigkeit der alten Kiesgrube bei Zwings und gehe zu Unrecht von der Nutzbarkeit des gesamten Areals dort aus. Auch werde in Verkennung der Bedeutung eines „interkommunalen“ Gewerbegebiets eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der beteiligten Gemeinden vorausgesetzt. Schließlich sei in der Studie auch die Bedeutung und der Wert der Landschaft der Haidgauer Heide und des Wurzacher Beckens unzutreffend eingeschätzt worden.
Der Gemeinderatsbeschluss sei ferner deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen derart vorgenommen worden sei, dass er zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe (Abwägungsdisproportionalität).
Da nach allem der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei und die Abwägungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nach dem Baugesetzbuch widerspreche, bestehe der von der Klägerin geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. (Mo)