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Wehrbereichsverwaltung muss erneut über die Kostenübernahme für eine In-Vitro-Fertilisation entscheiden
Datum: 12.03.2012
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 31.02.2012 - 3 K 3895/10 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtet die Wehrbereichsverwaltung auf Neubescheidung eines Antrags einer Soldatin auf Kostenübernahme für eine homologe In-Vitro-Fertilisation. Die Klage der Soldatin, die wegen eines beidseitigen Tubenverschlusses zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf eine sogenannte IVF-Therapie angewiesen ist, hat damit Erfolg.
(3 K 3895/10) Das Gericht führt in seinem Urteil aus, Soldaten werde unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. Der Umfang dieser Versorgung sei nicht definiert. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift sei er nicht allein auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Die Behandlung müsse überdies nicht nur durch Truppenärzte stattfinden, sondern könne bei fehlender Ausstattung der Truppe auch durch niedergelassene Ärzte erfolgen. Zwar bestehe die Befugnis, den gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung wie geschehen durch Verwaltungsvorschriften näher auszugestalten. Diese Befugnis stelle aber keine Ermächtigung dafür dar, Normen im formellen Sinne zu setzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit von Bundesbeamten festgestellt, dass zumindest die tragenden Strukturprinzipien der beamtenrechtlichen Beihilfe gesetzlich zu regeln seien. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass auch hier die Strukturprinzipien der freien Heilfürsorge als Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch den Gesetzgeber zu regeln seien. Dies betreffe insbesondere den Umfang der Leistungsgewährung. Im vorliegenden Fall seien nach der ergangenen Verwaltungsvorschrift Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell von der truppenärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Demgegenüber könnten Bundesbeamte nach der Bundesbeihilfeverordnung Beihilfe für eine künstliche Befruchtung erhalten. Insoweit verstoße die ergangene Verwaltungsvorschrift gegen den Gleichheitssatz. Im Fall der Klägerin sei die homologe In-Vitro-Fertilisation auch eine zur Behandlung einer Erkrankung, die in der fehlenden Fortpflanzungsfähigkeit als regelwidrigem Körperzustand zu sehen sei, spezifisch erforderliche medizinische Leistung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Gericht die Berufung zugelassen. (Mo)