Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Urteil: Bei der vorhandenen Werkrealschule Kirchentellinsfurt dürfen die Klassen an unterschiedlichen Standorten unterrichtet werden
Datum: 14.01.2011
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 17.12.2010 - 4 K 1549/10 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden, dass die getrennte Führung der Züge der Klassen 7 bis 9 der Graf-Eberhard-Grund-Werkreal- und Realschule Kirchentellinsfurt an den unterschiedlichen Standorten Kirchentellinsfurt und Kusterdingen und die Führung der 10. Klasse in Kusterdingen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz zulässig ist.
(4 K 1549/10) Die klagende Gemeinde Kusterdingen will zusammen mit den beigeladenen Gemeinden Kirchentellinsfurt und Wannweil eine Werkrealschule mit mehreren Standorten führen, so dass alle Kinder bis zur 9. Klasse nicht weit weg von zu Hause zur Schule gehen könnten. Das Regierungspräsidium, das das beklagte Land vertritt, forderte dagegen, dass spätestens von Klasse 8 an alle Kinder einer Werkrealschule an einem zentralen Standort unterrichtet werden.
Die Werkrealschule in Kirchentellinsfurt ist mit öffentlich-rechtlichem Vertrag, der eine Aufteilung der Klassenzüge beinhaltet, genehmigt und mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 06.04.2010 eingerichtet worden. In dem Klageverfahren ging es somit um die Modifikation des Schulbetriebs dieser vorhandenen Werkrealschule und um die Frage, ob diese Modifikation zustimmungsbedürftig ist. Diese Frage hat die Kammer mit ihrem Urteil verneint: Bei der Graf-Eberhard-Grund-Haupt-und Realschule der Gemeinde Kirchentellinsfurt, der August-Lämmle-Grund-und Hauptschule mit Werkrealschule der Gemeinde Kusterdingen und der Uhland Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule der Gemeinde Wannweil handele es sich um vorhandene öffentliche Schulen im Sinne des Schulgesetzes. Die Schulen seien bereits vor den Beschlüssen der Kooperationsgemeinden über die Aufhebung der Hauptschulen und Einrichtung einer Werkrealschule eingerichtet und in Betrieb gewesen. Die mit Anträgen vom 8.12.2009 und 20.1.2010 verfolgten Begehren der Kooperationsgemeinden (Einrichtung einer Werkrealschule neuen Typs mit Außenstellen in Kusterdingen und Wannweil und gleichzeitige Auflösung der bisherigen Hauptschulen) stellten daher, bei schulrechtlicher Betrachtung, keine Einrichtung einer neuen öffentlichen Schule, sondern die Änderung einer vorhandenen öffentlichen Schule durch Änderung der Schulart dar. Das für diese Änderung erforderliche schulrechtliche Verfahren sei durch die Beschlüsse der Gemeinden als Schulträger über die Aufhebung der Hauptschulen und Einrichtung der Werkrealschule sowie durch Erteilung der erforderlichen Zustimmung zu diesen Beschlüssen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde durchgeführt worden. Nachdem die neue Werkrealschule eingerichtet und in Betrieb sei, benötige die klagende Gemeinde entgegen ihrer Auffassung keine Zustimmung zur Einrichtung einer Werkrealschule mehr.
Die getrennte Führung der Züge der Klassen 7 bis 9 der Graf-Eberhard-Grund-Werkreal-und Realschule Kirchentellinsfurt an den nur wenige Kilometer auseinander liegenden unterschiedlichen Standorten Kirchentellinsfurt und Kusterdingen und die Führung der 10. Klasse am Schulstandort Kusterdingen sei zulässig. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz sei nämlich die Werkrealschule mindestens zweizügig und könne auf mehrere Standorte verteilt sein. Die gesetzliche Regelung schließe eine sogenannte vertikale Teilung, also die Verteilung auf mehrere Standorte, nicht aus. Die hiervon abweichende rechtliche Bewertung des Regierungspräsidiums finde im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzeswortlaut gebe für die vom Regierungspräsidium für die Klassenstufen 8 bis 10 behauptete Verpflichtung zur Zweizügigkeit an einem Schulstandort nichts her. Auch der Zweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprächen gegen eine Verpflichtung zur Zweizügigkeit aller oder einzelner Klassenstufen an einem Standort.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Berufung zugelassen. Bei Einlegung der Berufung wäre dann das Berufungsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim durchzuführen. (Mo)