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Bürgermeister verliert Pensionsanspruch und muss die bisher überwiesene Pension teilweise zurückzahlen
Datum: 21.01.2010
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 19.01.2010 - 3 K 1723/08 -) Die Klage eines Bürgermeisters gegen die Rücknahme eines sein Ruhegehalt festsetzenden Bescheides sowie gegen die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge blieb im wesentlichen erfolglos. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigte die angefochtene Entscheidung des Versorgungsverbandes in den Kernpunkten. Das hat zur Folge, dass der wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilte Bürgermeister seinen Pensionsanspruch verloren hat. Allerdings muss er nicht den Gesamtbetrag der ihm zwischen Dezember 2006 und Mai 2007 überwiesenen Pension zurückzahlen.
Der Kläger wurde erstmals 1970 zum Bürgermeister gewählt und nach viermaliger Wiederwahl im Oktober 2006 in den Ruhestand versetzt. Die abgeurteilten Straftaten wurden von ihm in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Aufgrund seiner insgesamt über 47-jährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst wurde ihm vom Versorgungsverband in Kenntnis seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein Ruhegehalt bewilligt. Der Versorgungsverband vertrat in einem Disput mit dem Innenministerium die Rechtsauffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers jedenfalls aus den Wahlperioden, in denen keine abgeurteilten Straftaten begangen worden waren, trotz der Verurteilung nicht verloren gegangen seien. Das Innenministerium teilte diese Auffassung nicht und regte die Rücknahme dieses Bewilligungsbescheides an. Ein erster Rücknahmebescheid wurde durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.02.2008 - 3 K 1096/07 - wegen fehlender Ermessenserwägungen aufgehoben. Darauf nahm der Versorgungsverband mit erneutem Bescheid die Pensionsbewilligung zurück. Gleichzeitig forderte er die überzahlten Versorgungsbezüge zurück. Da der Kläger im Zeitpunkt der Straftaten als Bürgermeister in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden habe, führe die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr von Gesetzes wegen zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche auf Ruhegehalt. Hiergegen erhob der ehemalige Bürgermeister wiederum Klage. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts, das noch nicht in schriftlich begründeter Form vorliegt, verliert der Kläger seine Pensionsansprüche für die Vergangenheit und für die Zukunft. Von der bisher bereits überwiesenen Pension muss er aber nur eine Betrag zurückzahlen, der ihm ( hypothetisch ) für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 unter Berücksichtigung eines Eintritts in den Ruhestand zum 01.01.1992 als Versorgung zu gewähren gewesen wäre. Zu dem genannten Zeitpunkt war der Kläger nach B 2 besoldet, sodass er im Ergebnis die Differenz zu der später erfolgten Besoldungserhöhung auf B 3 allerdings auch unter Berücksichtigung einer kürzeren ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zurückzahlen muss. (Mo)