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Urteil: Bürgermeister verliert Pensionsanspruch
Datum: 26.02.2010
Kurzbeschreibung: ( Urteil vom 19.01.2010 - 3 K 1723/08 -) Ein wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilter Bürgermeister hat seinen Pensionsanspruch zu Recht verloren. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt (vgl. Pressemitteilung vom 21.01.2010). Die Straftaten wurden vom Kläger in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen.
In seinem nun schriftlich vorliegenden Urteil führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen für die hier streitige Rücknahme des Bescheides des Versorgungsverbandes, mit dem das Bestehen eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge festgestellt worden war, ab der Rechtskraft des Strafurteils vorgelegen hätten. Der Kläger könne sich nicht auf ein Vertrauen berufen, einen Anspruch auf die volle Höhe der ehemals bewilligten Versorgungsbezüge zu haben. Anders sei dies vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen im Hinblick auf früher begründete Ruhestandsverhältnisse zu sehen, die nicht von den abgeurteilten Strafen betroffen seien. Dies betreffe den Zeitraum ab Rechtskraft des Strafurteils bis zum 31.05.2007, für den Versorgungsbezüge ausbezahlt worden seien. Gleichwohl sei aber das teilweise anzuerkennende Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides in Abwägung mit den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall nicht schutzwürdig. So habe etwa im Strafverfahren die Annahme eines vollständigen Verlusts der Versorgungsbezüge des Klägers massiv zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden. Auch seien möglicherweise im Vorfeld des Bewilligungsbescheides vom Kläger getroffene Vermögensdispositionen nicht schutzwürdig.
Die Rückforderung der vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 ausbezahlten Versorgungsbezüge komme nur insoweit in Betracht, als sie die Höhe übersteigen würden, die sich auf der Grundlage einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bis zum 01.01.1992 und der damaligen Besoldungsgruppe B 2 ergebe. Hinsichtlich des Unterschiedsbetrags sei dem Kläger nämlich bekannt gewesen, dass er für die Amtszeiten, in denen er die abgeurteilten Straftaten begangen habe, seine Versorgungsbezüge verlieren werde. (Mo)