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Planfeststellungsbeschluss K 7725 - Südumfahrung Kehlen - hält Klagen stand
Datum: 28.12.2010
Kurzbeschreibung: Urteil vom 29.07.2010 - 8 K 2721/08) Die vier Klagen von in ihrem Eigentum direkt oder wegen Lärm betroffenen Anliegern gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen zum Bau der Ortsumfahrung Kehlen wurden abgewiesen. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide, soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei, nicht an einem Rechtsmangel zu Lasten der Kläger.
In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt, die Kläger seien mit ihren Einwänden hinsichtlich des Eingriffs in die Natur und diesbezüglich erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen präkludiert, da Rechtverluste insoweit von Amts wegen zu berücksichtigen seien.
Dem planfestgestellten Neubau der K 7725 fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die Kammer könne die Zweifel an einer die Planung rechtfertigenden, erheblichen Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen nicht teilen. Von dem Vorhaben K 7725 gingen angesichts der tatsächlichen Vorbelastung keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen aus.
Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht unter einem Abwägungsfehler. Die in das Planfeststellungsverfahren integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung sei Bestandteil des Abwägungsvorgangs und könne planerisch überwunden werden. Die Kläger hätten, soweit sie nicht bezüglich ihres Vorbringens zum Eingriffs in die Natur und das Landschaftsbild präkludiert seien, insofern nichts gerügt.
Der Planfeststellungsbeschluss habe die Lärmbetroffenheit der Anwohner, auch soweit sie nicht zu Schutzansprüchen führte, zu Recht in die Abwägung eingestellt, habe sie aber rechtsfehlerfrei gegenüber den Vorteilen der gewählten Trasse - auch im Vergleich zu Trassenalternativen - geringer gewichten dürfen. Hier sei maßgeblich, dass hinsichtlich der Lärmbetroffenheit nur zumutbare Beeinträchtigungen gegeben seien.
Auch bei der Trassenauswahl seien in der Abwägung keine Rechtsfehler zu erkennen. Dies gelte auch und gerade im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten alternativen Trassen südwestlich von Gerbertshaus. Jedenfalls seien die alternativen Trassen südlich der planfestgestellten Trasse nicht die derart eindeutig bessere Lösung, dass die Südumfahrung Kehlen unvertretbar wäre. Die mögliche „psychologische“ Betroffenheit durch ein Gefühl des Abgeschnittenseins vom Hauptort Kehlen angesichts der Höhe der Straßentrasse und des Brückenbauwerks sei kein vom Gericht zu berücksichtigender Belang, jedenfalls aber in der Abwägung überwindbar. Zu einer Nordumfahrung hätten die Kläger im Einwendungsverfahren nichts vorgebracht, weshalb sie materiell präkludiert sein dürften. Zudem habe sich der Planfeststellungsbeschluss mit der ortsfernen Nordumfahrung substantiiert auseinandergesetzt und sie vertretbar abgelehnt, wozu die Kläger nur einen unsubstantiierten Vorschlag gemacht hätten. Allein damit werde ein Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses nicht dargelegt.
Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie eine Gesamtlärmbelastung aus vorhandenem Straßen-, Bahn- und Flugverkehr sowie einer neu zu bauenden Straße zu ermitteln und zu bewerten ist, die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. (Bi.)