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Planfeststellung zur Renaturierung des Bodenseeufers bei Kressbronn rechtmäßig
Datum: 18.08.2010
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 29.03.2010 - 2 K 350/06 -) Der Planfeststellungsbeschluss für die Renaturierung des Bodenseeufers zwischen dem Gemeindehafen von Kressbronn und der Landesgrenze ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem nun schriftlich vorliegenden Urteil entschieden.
Die Klage von 14 Angrenzern, die sich gegen die geplante, etwa 750 m lange Umgestaltung des Uferbereichs durch Überschüttung einer Fläche von ca. 2,25 ha im Bereich der Flachwasserzone gewehrt haben, hatte damit vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.
Die geplanten Maßnahmen - so das Gericht - entsprächen dem Renaturierungsgebot des Wasserhaushaltsgesetzes. Im Bereich des Vorhabens sei der natürliche Ufersaum durch Verbauungen weitgehend beseitigt worden, was mit einem negativen Einfluss auf die Flachwasserzone verbunden sei. Ziel der Renaturierungsmaßnahme sei die Erweiterung und Aufwertung des Wasserwechselbereichs als Bindeglied zwischen dem terrestrischen und dem aquatischen Lebensraum. Ferner sei das Planziel der Erweiterung des freien Zugangs zum Bodensee gerechtfertigt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die geplanten Maßnahmen auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten Flora-Fauna-Habitat-Gebiets führen. So sei insbesondere nicht damit zu rechnen, dass sich die Lebensbedingungen für die Groppe, einen kleinen, im Flachwasserbereich vorkommenden Fisch, verschlechtere. Denn das vorgesehene kiesige bis grob steinige Schüttgut entspreche den Ansprüchen der Groppe an ihren Lebensraum. Da die Aufschüttungen hauptsächlich im Trockenen bei Niedrigwasser ausgeführt werden sollen, sei auch nicht zu befürchten, dass der Groppenbestand vollständig überschüttet werde. Auch die Vegetation der ebenfalls geschützten Armleuchteralgen werde stabil bleiben.
Der Planfeststellungsbeschluss leide weder an einem erheblichen Abwägungsmangel noch verstoße er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei werde auch nicht verkannt, dass mit dem durch die Aufschüttung verursachten Verlust der Anliegerstellung für die Kläger eine Wertminderung ihrer Grundstücke einhergehe. Diese Wertminderungen seien aber hinzunehmen. Vor dem Hintergrund der Wertigkeit und der erforderlichen Stabilität der Gesamtmaßnahme könne es ferner nicht in Betracht kommen, die Vorschüttung etwa an einzelnen Stellen zu unterbrechen und die Uferrenaturierung dadurch aufzustückeln. (Mo)