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Versammlungsverbot der Stadt Ulm für den 1. Mai gegenüber NPD teilweise rechtswidrig

Datum: 02.03.2009

Kurzbeschreibung: Die NPD darf am 1. Mai in Ulm eine Versammlung mit Demonstration ihrer Nachwuchsorganisation durchführen. Mit Beschluss vom 02. März 2009 - 1 K 3340/08 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung der Stadt Ulm vom 03.12.2008 unter Auflagen wiederhergestellt. Die Versammlung und die Demonstration sind damit in einer eingeschränkten Form zulässig.

(1 K 3340/08) Allerdings ist die gesamte Veranstaltung  um 17:00 Uhr zu beenden. Versammlung und Demonstrationen dürfen nur auf dem nördlichen Bahnhofplatz, in der Olgastraße bis zur Einmündung der Neutorstraße und in der Neutorstraße bis zur Einmündung der Ludwig-Erhard-Brücke/Karlstraße stattfinden. Untersagt ist die Benutzung von Trommeln, von schwarz-weiß-roten Fahnen sowie von Transparenten und Plakaten strafbaren Inhalts, auch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Springerstiefeln, Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung. Die Zahl der schwarzen Fahnen wurde auf zehn beschränkt. Insgesamt ist nur je 15 Teilnehmer eine Fahne zulässig. Der Demonstrationszug darf auch nicht in Form einer militärischen Marschkolonne durchgeführt werden. Die Fahnen dürfen dem Aufzug nicht voran und nicht in Reihen getragen werden.

Die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 02. März 2009 hatte u.a. nach Befragung eines Vertreters der Polizeidirektion ergeben, dass die Polizei mit ihren Kräften in der Lage ist, sowohl für eine durch Auflagen eingeschränkte Veranstaltung der NPD-Nachwuchsorganisation als auch für Veranstaltungen des DGB am 1. Mai  die Sicherheit zu gewährleisten. Nach den Auskünften der Polizei sei es aber notwendig, die Veranstaltung vor Angriffen von Personen des linken autonomen Spektrums zu schützen. Die aufgrund der geplanten Gegenveranstaltungen befürchteten Gefahren, die nicht von der großen Mehrheit der friedlichen Gegendemonstranten ausgingen, sondern von Personen, die unter dem Schutzschirm der friedlichen Gegendemonstranten gewalttätige Aktionen durchführen wollten, rechfertigten nicht das vollständige Verbot der Veranstaltung .

Die Begründung der Stadt, die Polizei sei nicht in der Lage, Konfrontationen zu beherrschen, entbehre nach der Anhörung der Auskunftsperson der Polizeidirektion einer tatsächlichen Grundlage, da die Lage durch den Erlass entsprechender Auflagen zum Ort der Versammlung und zum Weg des angemeldeten Aufzuges beherrschbar werde. Der Erlass von Auflagen gehe nach der Rechtsprechung u.a. des BVerfG dem vollständigen Verbot der grundrechtlich geschützten Veranstaltung vor. Angesichts der engen Verhältnisse in den Straßen zwischen der Karlstraße und der Olgastraße scheide es aber aus, die Demonstration über die Karlstraße und eine der genannten Verbindungsstraßen in die Olgastraße und auf dieser zurück zum Bahnhof zu führen. Die ursprünglich angemeldete Route scheide angesichts der Länge des für die Polizei dann zu schützenden Weges aus. Zudem sei es erforderlich, die Veranstaltung der NPD und die traditionelle 1.-Mai-Veranstaltung des DGB sowie dessen Demonstration räumlich und zeitlich zu trennen. Es sei nicht erkennbar geworden, dass die Demonstration der NPD  unmittelbar an einem Gebäude vorbeiführe, bei dem  allein durch dessen Passieren eine Provokationswirkung entstehen könnte. Entsprechende Hinweise auf relevante Gebäude seien von den Beteiligten nicht gegeben worden und seien auch aufgrund der amtlichen Stadtkarte Ulm/Neu Ulm aus dem Jahr 2005 nicht erkennbar. Die Auflagen zur „Ausrüstung“ der Teilnehmer seien erforderlich, um zu verhindern, dass die Veranstaltung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziere und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtere.  Die Stadt habe schließlich die Möglichkeit, weitere Auflagen anzuordnen, allerdings nur dann, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse geboten sei. (Bi.)

 

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