Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Verwaltungsgericht: Stadt Meßstetten muss Behauptungen widerrufen
Datum: 25.03.2009
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 10.03.2009 - 3 K 859/08 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Stadt Meßstetten verurteilt, einzelne Äußerungen ihres Bürgermeisters über einen damaligen Ortsvorsteher eines Stadtteils in einem Leserbrief einer Lokalzeitung zu widerrufen. Der Leserbrief war wenige Tage nach der Bürgermeisterwahl, die der bisherige Amtsinhaber gewonnen hatte, im Januar 2008 erschienen. Tags zuvor war in derselben Lokalzeitung das Gesuch des Klägers, vom Amt des Ortsvorstehers zurücktreten zu dürfen, abgedruckt worden. Die Klage des Ortsvorstehers, der kurze Zeit nach der Veröffentlichung des Leserbriefs vom Gemeinderat der Stadt auf seinen Wunsch aus beruflichen Gründen von seinem Amt entbunden worden ist, hatte weitgehend Erfolg.
Die Stadt muss nach dem nun vorliegenden Urteil durch eine Erklärung gegenüber der Redaktion dieser Lokalzeitung und durch Veröffentlichung in ihrem Amtsblatt die Behauptungen widerrufen, es hätten „erhebliche Probleme bei der Amtsführung als Ortsvorsteher“ bestanden, „wenn man an den Rückstand bei den Ortschaftsprotokollen denkt“. Weiter hat sie die Behauptung zu widerrufen, „anlässlich der Bürgermeisterwahl“ habe der Kläger „Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie entfaltet, welche die Frage eines Amtsenthebungsverfahrens aufkommen ließen“.
In dem Urteil wird ausgeführt, dass es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handle, weil die Äußerungen des Bürgermeisters als Organ der Stadt im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung des Klägers als Ehrenbeamter der beklagten Stadt stünden. Die Stadt als Dienstherr des Klägers habe die Verpflichtung, ihre Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe zu schützen und ehrverletzende Angriffe zu unterlassen. Insbesondere stehe es ihr nicht zu, bei innerdienstlichen Streitigkeiten die „Flucht in die Öffentlichkeit“ anzutreten. Der Leserbrief des Bürgermeisters sei die Reaktion auf das Rücktrittsgesuch des Klägers gewesen. Dieses Gesuch habe aber nicht ansatzweise eine öffentliche Auseinandersetzung mit der Amtsführung des Ortsvorstehers gerechtfertigt. Auch wenn es sich hier um eine Angelegenheit handle, die die Bürger stark beschäftige, sei der Leserbrief für die Stadt unabhängig von der Stichhaltigkeit der Vorwürfe nicht das geeignete und zulässige Mittel zur Darstellung ihrer Sicht der Dinge. Schließlich habe der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dem in Frageform zur Sprache gebrachten Amtsenthebungsverfahren seine Dienstausübung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer schweren Dienstpflichtverletzung gebracht werde. Eine Amtsenthebung wäre nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren als schärfste Disziplinarstrafe möglich. Für das Vorliegen einer solchen Dienstpflichtverletzung gebe es keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte. Die allgemeine Formulierung von „Aktivitäten unterhalb der Gürtellinie“ gebe der Spekulation und Interpretation durch die Leserschaft freien Raum und sei zusammen mit dem Stichwort „Amtsenthebungsverfahren“ geeignet, das öffentliche Ansehen des Klägers herabzuwürdigen. Die Fürsorgepflicht der Stadt als Dienstherr des Klägers gebiete es, die Ansehensbeeinträchtigung für die Zukunft durch eine geeignete öffentliche Erklärung auszuräumen. (Mo)