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Klage der Stadt Laupheim gegen Stiftungsbehörde zum überwiegenden Teil erfolglos
Datum: 23.04.2009
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 26. Februar 2009 - 6 K 1701/08) Die Klage der Stadt Laupheim, im wesentlichen gerichtet gegen die (teilweise) Rücknahme der Anerkennung einer privaten Stiftung, die Änderung der den Vorsitz im Stiftungsvorstand betreffenden Bestimmung der Stiftungssatzung sowie die Streichung der Stadt Laupheim und Festsetzung der Stadt Illertissen als alleiniger Destinatär für das für kulturelle Zwecke zu verwendende Fünftel des Ertrags des Stiftungsvermögens, hatte nur teilweise Erfolg.
(6 K 1701/08) Das Verwaltungsgericht hob den mit der Klage angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 24.07.2008 lediglich insoweit auf, als die Stiftungssatzung durch das Regierungspräsidium dahingehend abgeändert wurde, dass die Stadt Illertissen als alleiniger Destinatär für das eine Fünftel der Erträge des Stiftungsvermögens, das für das Heimatmuseum, das Kinderfest und andere kulturelle Zwecke zu verwenden ist, bestimmt wurde. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos, weil die Stadt nicht geltend machen konnte, in eigenen Rechten verletzt zu sein, da insoweit rechtlich nur die Stiftung als solche bzw. deren Organe betroffen sind.
Das Gericht erachtet zwar die vom Regierungspräsidium vorgenommene Änderung der Satzung im Ergebnis für sachgerecht und dem Stifterwillen entsprechend. Insbesondere ist aus der Sicht des Gerichts die testamentarische Regelung des Stifters hinsichtlich der Stadt Illertissen als alleiniger Destinatär eindeutig und keiner weiteren Auslegung bedürftig. Das Gericht hält die Verfügung des Regierungspräsidiums jedoch, auch soweit die Stadt Laupheim nicht in eigenen Rechten betroffen ist, für insgesamt rechtswidrig, weil die Stiftungsbehörde von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Eine teilweise Rücknahme der Anerkennung der Stiftung nach § 48 VwVfG sei, so die Kammer, nicht möglich, im Übrigen lägen aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor. Die verfügte Satzungsänderung ließe sich daher allein auf § 6 des Stiftungsgesetzes stützen. Insoweit fehle es, so die Kammer weiter, aber an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, da lediglich eine neue rechtliche Einschätzung bereits bekannter Fakten vorgenommen worden sei. Im Übrigen sei die Entscheidung auch ermessensfehlerhaft, da die Stiftungsbehörde sich zum einen auf die falsche Ermächtigungsgrundlage (§ 48 VwVfG) gestützt und insoweit ihr Ermessen auf Null reduziert gesehen habe, zum anderen wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst ein Einschreiten im Wege der Stiftungsaufsicht und entsprechende Weisungen an die Organe der Stiftung als milderes Mittel zu erwägen gewesen. (Bi.)