Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
IHK Reutlingen kann Erweiterungsbau errichten
Datum: 08.09.2009
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 29. Juli 2009 - 1 K 727/09) Die IHK Reutlingen kann ihr Verwaltungsgebäude in der Hindenburgstraße in Reutlingen erweitern. Die Klage von Nachbarn gegen die Baugenehmigung wurde abgewiesen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatten die Nachbarn zunächst einen Baustopp erreicht, weil die entscheidenden Fragen durch das Gericht nicht ohne Ortsbesichtigung geklärt werden konnten. Auch dieser Baustopp wurde jetzt (Beschluss vom 13.08.2009 - 1 K 1837/09) aufgehoben.
Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines Versammlungsraums mit 280 Sitzplätzen auf dem Dach der bereits vorhandenen Tiefgarage. Die Kläger machten geltend, das Vorhaben widerspreche dem in der Ortsbausatzung der Stadt Reutlingen von 1957 festgesetzten Wohngebiet. Der geplante Anbau und die zusätzlichen Stellplätze würden auch in den Abendstunden und an Wochenenden umfassend genutzt werden. Dies führe zu nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Wohnnutzung auf ihrem Grundstück. Nach der Einnahme eines Augenscheins ist das Gericht dem Vortrag der Kläger nicht gefolgt. Es ging davon aus, dass die von der Stadt erteilte Baugenehmigung nicht gegen dem Schutz der Nachbarn dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Dafür war insbesondere maßgebend, dass die Ortsbausatzung der Stadt aus dem Jahr 1957, die zwar in dem maßgeblichen Gebiet Wohnnutzung vorschreibt, in der Umgebung des Bauvorhabens jedoch funktionslos und damit gegenstandslos geworden sei, weil aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse dort ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet, wie es der Regelung durch die Ortsbausatzung entspreche, nicht mehr festgesetzt werden könnte. Dies scheide aufgrund der angrenzenden Nutzungen durch die IHK und die Handwerkskammer, die in einem Wohngebiet nicht zulässig seien, aus. Damit sei entscheidend, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Davon hat sich das Gericht ebenfalls durch die Ortsbesichtigung überzeugt. Zur Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung komme durch das Bauvorhaben keine weitere Nutzungsart dazu. Das Vorhaben halte sich der Art nach im Rahmen der vorhandenen Bebauung. Angesichts der bereits vorhandenen Verwaltungsgebäude der IHK und der Handwerkskammer werde das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben gegenüber den Klägern nicht verletzt. (Bi.)