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Nachträglicher Freizeitausgleich für Feuerwehrmann
Datum: 15.02.2008
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 24.01.2008 - 6 K 847/07) Ein bei der Stadt Reutlingen beschäftigter Feuerwehrmann hat aufgrund europarechtlicher Vorgaben Anspruch auf rückwirkenden Freizeitausgleich für das Jahr 2005 in Höhe von rund 76 Stunden. Auf die Klage des Beamten verpflichtete das Verwaltungsgericht daher die Stadt zur Gewährung des Dienstausgleichs. Soweit rückwirkend auch für die Jahre 2002 bis 2004 Freizeitausgleich beansprucht wurde, blieb die Klage dagegen ohne Erfolg.
(6 K 847/07) Aufgrund der Dienstpläne der Stadt leistete der Kläger von Anfang 2002 bis Ende August 2003 Dienst in Gestalt von 24-Stunden-Schichten auf der Feuerwache im Umfang von 52 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienstanteile), danach bis Ende 2005 - nach Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden - im Umfang von 53,25 Stunden. Ende 2005 legte er zusammen mit 48 weiteren Feuerwehrbeamten gegen die Festlegung seiner Arbeitszeit Widerspruch ein und beantragte Freizeitausgleich für die seit dem 01.01.2002 über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus gehende tatsächlich geleistete Dienstzeit in Höhe von 928,8 Stunden. Zur Begründung verwies er auf die europarechtlichen Vorgaben zum Arbeitszeitrecht und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Stadt lehnte den Antrag ab, da ein Anspruch auf Freizeitausgleich lediglich bei einer dienstlich angeordneten oder genehmigten Mehrarbeit bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger auf seine Klage hin einen Anspruch auf Freizeitausgleich zugesprochen, diesen jedoch auf das Jahr 2005 und auch inhaltlich beschränkt. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Stadt nach nationalem Recht berechtigt gewesen sei, den Kläger zur Ableistung von Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden hinaus heranzuziehen, unstreitig sei aber auch, dass die Heranziehung des Klägers über den gesamten streitigen Zeitraum hinweg gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei, soweit er wöchentlich im Durchschnitt mehr als 48 Stunden Dienst geleistet habe. Dem hätten die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299/9) bzw. (zuvor) Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG entgegengestanden. Beamte der Feuerwehr im Einsatzdienst, die Dienst aufgrund einer rechtswidrig festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, haben, so das Verwaltungsgericht, dem Grunde nach Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung. Wegen der notwendigen zeitnahen Geltendmachung stehe dem Kläger jedoch nur für das Jahr 2005 ein Freizeitausgleich zu. Mehr als rund 76 Stunden Freizeitausgleich halte die Kammer allerdings im Rahmen des nach Treu und Glauben vorzunehmenden Billigkeitsausgleichs und bei wertender Beurteilung der Interessen sowohl des Beamten als auch des nicht für angemessen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen hat die Kammer die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. (Bi)