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Nachbarklage gegen Baugenehmigung für islamisches Kulturzentrum erfolgreich
Datum: 09.09.2008
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 11. Juni 2008 - 1 K 275/07) Auf die Klage von Angrenzern, die auf ihren Grundstücken Gewerbebetriebe führen, hat das Verwaltungsgericht jetzt eine Baugenehmigung aufgehoben, mit der die Stadt Ulm die Nutzungsänderung eines bisher gewerblich genutzten Gebäudes auf einem Grundstück in einem Gewerbegebiet zu einem islamischen Kulturzentrum mit Moschee samt Kuppel und Minarett für ca. 430 Personen, mit einem Versammlungsraum für ca. 600 Personen, zwei Lokalen, Jugendräumen und Verkaufsflächen für Mitglieder zugelassen hatte. Daneben erstreckte sich die Baugenehmigung noch auf zwei Großraumbüros in dem Gebäude. Für das ganze Vorhaben waren 118 Pkw-Stellplätze ausgewiesen.
(1 K 275/07) In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, das Bauvorhaben verstoße gegen eine Vorschrift des Bauplanungsrechts. Diese vermittle hier auch den Nachbarn Schutz. Es sei nicht gebietsverträglich, weil durch die Baugenehmigung die durch das Vorhaben ausgelöste Parkplatzproblematik nicht bewältigt werde. Im Gewerbegebiet könnten zwar ausnahmsweise auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden. Könne ein Vorhaben etwa für „kulturelle Zwecke“ wie hier ausnahmsweise zugelassen werden, sei es aber gebietsunverträglich und damit unzulässig, wenn die Funktionsfähigkeit des festgesetzten Baugebiets beeinträchtigt werde. Nach seiner typischen Prägung diene ein Gewerbegebiet der Produktion von Wirtschaftsgütern, dem Handel und der Verwaltung. Es sei für seine Funktionsfähigkeit darauf angewiesen, jederzeit mit größeren Fahrzeugen angefahren werden zu können. Daher müsse das konkrete Vorhaben mit der typischen Aufgabe, die einem Gewerbegebiet zukomme, im Wesentlichen störungsfrei in Einklang zu bringen sein. Hierzu gehöre grundsätzlich auch, dass es den selbst hervorgerufenen ruhenden Verkehr durch den Nachweis einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen selbst bewältige. Das sei hier wegen der Größe des Vorhabens nicht bei der Fall. Die Stadt Ulm habe nicht sichergestellt, dass die Räume nur in einem Umfang genutzt werden könnten, für den die nachgewiesenen oder sonst in der Nähe vorhandenen Stellplätze im wesentlichen ausreichten. Da für das Vorhaben mit der zugelassenen vollständigen Ausnutzung (mit über 1000 Besuchern bzw. Benutzern) von einem Bedarf von mindestens 238 Stellplätzen auszugehen sei, seien die nur 118 vorhandenen auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs unzureichend. Der erhebliche Fehlbedarf werde auch nicht durch öffentlich zugänglichen Parkraum gedeckt. Es sei daher davon auszugehen, dass bei den regelmäßig stattfindenden termingebundenen Veranstaltungen im Bereich der Nachbargrundstücke so geparkt werde, dass deren Erreichbarkeit beeinträchtigt werde. Damit werde der Anspruch der Nachbarn auf Wahrung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens verletzt. Die erheblich zu geringe Anzahl von Stellplätzen verletze zudem das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn. (Bi.)