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Behörde muss Schweinezuchtgroßbetrieb in Laupheim genehmigen

Datum: 26.11.2008

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 08. Oktober 2008 - 6 K 1658/08)Das klagende Unternehmen betreibt im Außenbereich der Stadt Laupheim eine Anlage zur Haltung von 420 "Produktivsauen". Es beabsichtigt deren Erweiterung auf 2.544 "Produktivsauenplätze", 10 Eberplätze und 500 Jungsauenplätze. Zur Genehmigungen dieser Betriebserweiterung ist das Land Baden-Württemberg jetzt gerichtlich verpflichtet worden.

In der Betriebsphase ist nach der u.a. baulichen Erweiterung mit Fahrzeugbewegungen im Umfang von 4 Futtertransporten mit landwirtschaftlichem Anhänger (40 t) pro Woche, 3 Transporten von Babyferkeln und Altsauen (40 t) pro Woche und 25 PKW-Fahrten von Mitarbeitern und Besuchern pro Woche zu rechnen. Darüber hinaus sollen während der Gülleausbringung im Nahbereich um die Anlage herum im Frühjahr und Herbst ca. 100 bis 120 Fahrten pro Tag stattfinden. Für den Abtransport von Gülle mit LKW (40 t) sind 500 Fahrten pro Jahr einkalkuliert. Die wegemäßige Erschließung des Vorhabens soll über das gemeindliche Feldwegenetz erfolgen. Einem Vermerk des Regierungspräsidiums zufolge war man sich mit der Stadt auf Grund eines Gesprächs Mitte Juni 2008 einig, dass der PKW-Verkehr sowie der Abtransport der Tiere mit 7,5 t - LKW über das vorhandene Wegenetz keine Probleme bereite. Ende Juni nahm die Stadt ihre ursprünglich gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zurück. Darauf hin hob das Regierungspräsidium einen auf Anfang Juli 2008 anberaumten Erörterungstermin wieder auf. Dennoch versagte das Regierungspräsidium Tübingen schließlich Mitte August die für das Vorhaben erforderlichen immissionsschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungen. Es begründete auf 14 Seiten, dass das Vorhaben zwar in jeder Hinsicht genehmigungsfähig sei. Da jedoch die Stadt ihr Einvernehmen zuletzt doch verweigert habe, sei die Genehmigung zu versagen gewesen.


Die von der Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen zur Erlangung der Genehmigungen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 08. Oktober 2008 verpflichtete es das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Tübingen - zur Zulassung der Betriebserweiterung. Das Gericht verweist dazu zunächst auf die Begründung des Regierungspräsidiums zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens binde das Gericht nicht. Die Stadt Laupheim habe ihr Einvernehmen nicht wegen einer fehlenden wegemäßigen Erschließung ablehnen dürfen. Bei privilegierten Außenbereichsvorhaben seien an die „ausreichende Erschließung“ zunächst nur Mindestanforderungen zu stellen. Die Kammer habe sich vor Ort davon überzeugt, dass die Zuwegung zum Baugrundstück rechtlich und tatsächlich ausreiche, um den Ziel- und Quell(schwerlast)verkehr aufzunehmen.  Hinzu komme, dass die streitige Erschließungsroute von der Klägerin selbst wie auch von anderen Landwirten bereits bisher mit schweren landwirtschaftlichen Transportgeräten (bis 40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahren werde. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen erreiche kein Niveau, das es rechtfertige, der Klägerin die Erschließungssicherung zu versagen. Die Verfahrenskosten wurden der Stadt auferlegt. Sie habe die Möglichkeit, ihre Bedenken in dem ursprünglich für Anfang Juli vorgesehenen Erörterungstermin vorzutragen, mit ihrer widersprüchlichen Haltung zur Erschließungsfrage ausgelassen und das gerichtliche Verfahren vorschnell verursacht. Dies sei als vorprozessuales Verschulden zu qualifizieren, das es zusammen mit der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens rechtfertigte, die Stadt mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. (Bi)

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