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Klage abgewiesen: Grundschule in Hürbel kann geschlossen werden
Datum: 19.10.2007
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 10.10.2007 - 3 K 102/06) Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat ohne weitere mündliche Verhandlung im Rechtsstreit um die Schulschließung in Gutenzell-Hürbel die Klage dreier Gemeinderäte aus dem Ortsteil Hürbel abgewiesen. Die Feststellungsklage hatte zum Ziel, die beklagte Gemeinde Gutenzell-Hürbel, die aus der Vereinigungsvereinbarung der früher selbständigen Gemeinde Gutenzell und Hürbel von 1974 hervorging, zu verpflichten, weiterhin im Ortsteil Hürbel eine Grundschule zu unterhalten Die Gemeinde möchte entsprechend einem Gemeinderatsbeschluss die Grundschule im Ortsteil Hürbel wegen inzwischen sehr geringer Schülerzahlen aus betriebswirtschaftlichen Gründen schließen.
(3 K 102/06) Das Gericht hielt die Klage aus verschiedenen Gründen für unzulässig. Die ehemalige Gemeinde Hürbel, für die die Kläger handelten, habe nicht mehr die Befähigung, an einem Prozess beteiligt zu sein. Denn bei der Bildung einer neuen Gemeinde, wie dies 1974 geschehen sei, bleibe - anders als bei einer Eingemeindung - keine der bisherigen Gemeinden weiterhin bestehen. Die neu entstandene Gemeinde sei gehalten, die vertraglichen Verpflichtungen zu beachten. Dies sei von der Kommunalaufsichtsbehörde zu überwachen. Die untergegangene Gemeinde Hürbel sei auch nicht prozessfähig. Es sei im Vertrag von 1974 auch kein Bevollmächtigter für etwaige Rechtsstreitigkeiten bestellt worden. Auch könnten nicht - wie hier - einzelne Gemeinderatsmitglieder, deren Mandat zudem zeitlich befristet sei, für die Gemeinde handeln, sondern nur das Gemeinderatsgremium. Ebenso scheide eine Gruppe wahlberechtigter Gemeindeeinwohner als Vertreter der ehemaligen Gemeinde aus. Ferner könnten die einzelnen Kläger nicht geltend machen, dass durch den Gemeinderatsbeschluss über die Schließung der Schule für sie die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte gegeben sei.
Auch wenn die Klage zulässig wäre, hätte sie - so das Gericht - keinen Erfolg gehabt. Die Vereinbarung von 1974 beinhalte die Verpflichtung, die Schule zu erhalten, „solange dies gesetzlich möglich sei“. Die Gemeinden seien aber nach der Gemeindeordnung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet. Alle Schüler hätten im Schulgebäude im Ortsteil Gutenzell Platz. Die Renovierung und Unterhaltung der zweiten Schule in Hürbel würde gegen diesen Grundsatz verstoßen. Schließlich seien seit 1974 wesentliche Änderungen eingetreten. So sei eine damals bestehende Vereinbarung zur Übernahme von Schülern eines Teilort der Stadt Ochesenhausen gekündigt worden. Auch sei festzustellen, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung etwa so viele Kinder allein die Grundschule in Hürbel besuchten wie heute aus beiden Teilorten zusammen eingeschult seien. (Mo)