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Oberbürgermeisterwahl der Stadt Albstadt vom 11.03.2007 ist gültig
Datum: 22.06.2007
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 19.06.2007 - 9 K 606/07) Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage, mit die Klägerin erreichen wollte, die Oberbürgermeisterwahl der Stadt Albstadt für ungültig zu erklären, abgewiesen.
Am 11.03.2007 fand in Albstadt die Wahl des Oberbürgermeisters statt. Die Bewerbungsfrist endete am Montag, dem 12.02.2007, 18:00 Uhr. Am 12.02.2007, um 17:45 Uhr, reichte die Klägerin nach vorhergegangener Korrespondenz mit dem Leiter des Gemeindewahlausschusses ihre Bewerbung ein. Dabei wies sie darauf hin, sie bewerbe sich, obwohl sie keine 50 Unterstützungsunterschriften erhalten habe. Auch die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung füge sie nicht bei. Der Gemeindewahlausschuss wies die Bewerbung in seiner Sitzung vom 14.02.2007 zurück mit der Begründung, nach dem Kommunalwahlgesetz müsse der Gemeindewahlausschuss eine Bewerbung u.a. zurückweisen, wenn der Bewerber die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften und die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung nicht vorlege. Obwohl die Klägerin im Vorfeld der angekündigten Bewerbung mündlich und schriftlich über die Art der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen für eine Bewerbung informiert worden sei, habe sie sich entschlossen, ihre Bewerbung unvollständig abzugeben. Die absolute Mehrheit der Stimmen entfiel bei der Wahl auf den bisherigen Amtsinhaber. Für die Klägerin wurden keine Stimmen abgegeben. Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss erfolgte am 12.03.2007. Es wurde am 14.03.2007 öffentlich bekanntgemacht. Am 19.03.2007 erhob die Klägerin - adressiert an die Stadt Albstadt - Einspruch gegen die Wahl mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Einspruch mit Bescheid vom 09.03.2007 zurück. Über die am 19.04.2007 erhobene, erfolglose Klage hat das Verwaltungsgericht am 19.06.2007 mündlich verhandelt. (Bi)