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Beihilfe für Wahlleistungen im Krankenhaus gegen 13 Euro trotz Ausschlussfrist
Datum: 12.05.2006
Kurzbeschreibung: (Urt. vom 26. April 2006, Az.1 K 470/05) Der Hinweis, dass für "Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)" nur dann noch ein Beihilfeanspruch besteht, wenn hierfür 13 Euro geleistet werden, ist missverständlich und irreführend. Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist dem Land nach Treu und Glauben verwehrt.
Die Klägerin ist als beamtete Lehrerin beihilfeberechtigt. Im Februar 2004 wurde sie mit einem Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg über Änderungen der Beihilfevorschriften informiert. Das Schreiben enthielt die Überschrift „Wichtige Information zur Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg ab 01. April 2004“. U.a. fand sich folgender Hinweis: „Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung). Nach dem in der Beihilfeverordnung neu eingefügten § 6 a besteht ab 01. April 2004 nur dann noch ein Anspruch auf eine Beihilfegewährung zu den Aufwendungen für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierfür 13 Euro monatlich leistet...“. Es wurde auch auf die Ausschlussfrist 31.08. 2004 hingewiesen. Mit einem weiteren Schreiben von Juni 2004 wurde die Klägerin daran erinnert, dass von ihr die Erklärung, ob sie Beihilfe zu Wahlleistungen in Anspruch nehmen wolle oder nicht, noch nicht zurückgegeben worden sei. Erst im Dezember 2004 ging beim Landesamt eine solche Erklärung der Klägerin ein. Auf dem Erklärungsvordruck des Landesamtes war folgende Alternativantwort angekreuzt: „Ja, ich möchte für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Beihilfen für die Aufwendungen zu Wahlleistungen (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nach § 6 a Beihilfeverordnung … in Anspruch nehmen...“ Das Landesamt lehnte anschließend den „Antrag … auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit zukünftiger Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus …“ ab, da zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung die Ausschlussfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht, erst im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt ihrer Tochter im Oktober 2004 sei ihr klar geworden, dass Wahlleistungen mehr seien als das von ihr eigentlich nicht als notwendig erachtete Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung. Sie sei unzureichend informiert worden.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe Anspruch auf Beihilfen für Wahlleistungen gegen Zahlung eines Betrages von 13 € monatlich, obwohl die Ausschlussfrist bei Zugang ihrer Erklärung verstrichen gewesen sei. Sie sei nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe sie die Frist eingehalten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne vorliegen, wenn die Behörde in qualifizierter Weise gegen eine ihr durch Rechtsvorschrift auferlegte Hinweispflicht verstoßen habe. Vorliegend sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß nach der Vorgabe des § 6a Abs. 2 Satz 3 der Beihilfeverordnung auf die Ausschlussfrist schriftlich hingewiesen worden. Die in den beiden Schreiben des Landesamtes gegebenen Informationen seien unvollständig und missverständlich. Durch den Klammerzusatz „Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung" sei der Eindruck vermittelt worden, die Optionsmöglichkeit für Wahlleistungen sei auf den Inhalt des Klammerzusatzes reduziert. Ein nahe liegender Zusatz zur Klarstellung, dass es sich um eine nur beispielhafte, nicht abgeschlossene Nennung handele, habe gefehlt (wie „etwa“ oder „z. B.“). Die Hinweise hätten beim Leser den Eindruck hervorrufen können, das Wahlrecht für Wahlleistungen beziehe sich allein auf das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung. Es könnten aber auch sonstige ärztliche Behandlungen als Wahlleistungen vereinbart werden. Angesichts der Hinweise habe es sich der Klägerin nicht aufdrängen müssen, sich näher zu erkundigen. Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichtverletzung erwachse der Klägerin ein Anspruch, so gestellt zu werden, als sei der gebotenen Hinweispflicht ordnungsgemäß entsprochen worden. Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ. wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. (Bi)