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Stiftung Liebenau bleibt vorläufig kirchliche Stiftung

Datum: 01.06.2006

Kurzbeschreibung: Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 24.05.2006 (9 K 478/06) in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden und entsprach damit einem Eilantrag der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

(9 K 478/06) Zwischen der Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Stiftung Liebenau besteht seit dem Jahr 2001 Uneinigkeit über den Status der Stiftung. In der Vergangenheit wurde die Stiftung regelmäßig wie eine kirchliche Stiftung behandelt; dem entsprach auch die bisherige Stiftungssatzung. Die Stiftung selbst sieht sich jedenfalls seit dem Jahr 2001 als bürgerliche Stiftung, was zur Folge hätte, dass sie nicht mehr der kirchlichen Aufsicht unterläge.

Nachdem zwischen den Beteiligten in den Jahren 2001 - 2004 in der Statusfrage keine Einigkeit erzielt wurde, stellten beide Kontrahenten im Mai und Juni 2005 bei der zuständigen Behörde für kirchliche Stiftungen - dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg - jeweils einen Antrag auf Feststellung des Status in ihrem Sinn. Noch vor der Entscheidung über die Anträge änderte der Aufsichtsrat der Stiftung Liebenau am 01.07.2005 die Stiftungssatzung in eine solche bürgerlichen Rechts. Mit Bescheid vom 17.10.2005 entsprach das Ministerium dem Antrag der Stiftung Liebenau und stellte deren Status als bürgerlich fest. Am 22.12.2005 genehmigte das Ministerium schließlich auch die Satzungsänderung vom 01.07.2005. Gegen beide Entscheidungen des Ministeriums erhob die Diözese Rottenburg-Stuttgart beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage; über diese ist noch nicht entschieden.

Auf Antrag der Stiftung Liebenau ordnete das Ministerium unter dem 22.03.2006 hinsichtlich seiner Entscheidung zur Statusfeststellung den Sofortvollzug an. Hiergegen hat die Diözese Rottenburg-Stuttgart Anfang April 2006 beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diesem Antrag hat das Gericht mit dem Beschluss vom 24.05.2006 entsprochen.

In der Begründung des Beschlusses führt das Gericht ausdrücklich aus, die Erfolgsaussichten der anhängigen Klagen seien offen und im Eilverfahren könne der Stiftungsstatus, über den schon seit Jahren gestritten werde, nicht zuverlässig und fundiert beurteilt werden. Bei der Frage, welcher Status der Stiftung daher für die Dauer der Hauptsacheverfahren vorläufig zugebilligt werde, sei daher eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zugunsten der Beibehaltung des bisherigen kirchlichen Stiftungsstatus ausfalle. Der vorläufige Wechsel des jahrzehntelang im Rechtsverkehr ausgeübten Status einer kirchlichen Stiftung widerspreche dem Interesse der Öffentlichkeit an Kontinuität und Eindeutigkeit. Falls die Diözese in den Hauptsacheverfahren obsiege, seien wirtschaftlich schwierige Rückabwicklungsprobleme die Folge. Das Interesse an Kontinuität und Eindeutigkeit bestehe auch im Hinblick auf die Stiftungsmitarbeiter, mit denen bisher kirchliche Arbeitsverträge geschlossen worden seien. Demgegenüber falle das Interesse der Stiftung an einer sofortigen, vorläufigen Änderung ihres Status in einen bürgerlichen nicht entscheidend ins Gewicht. Es sei im vorliegenden Eilverfahren auch nicht dargelegt worden, dass diese dringend erforderlich sei. (Rö.)

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