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Keine Windkraftanlagen auf der Zollernalb
Datum: 17.08.2006
Kurzbeschreibung: (Urteil vom 23.05.2006 - 9 K 1865/04 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden, dass drei beim "Zitterhof" geplante Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von 131 m und 150 m nicht gebaut werden dürfen.
(9 K 1865/04) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden, dass drei beim „Zitterhof“ geplante Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von 131 m und 150 m nicht gebaut werden dürfen. Das Gelände liegt zwischen den Albstädter Ortsteilen Pfeffingen und Onstmettingen auf der Albhochfläche der Zollernalb in der Nähe des Albtraufs. Das Gericht hat damit die Auffassung des Regierungspräsidiums Tübingen bestätigt, das einen von der Stadt Albstadt erteilten Bauvorbescheid für zwei Anlagen und eine Baugenehmigung für eine Anlage als Fachaufsichtsbehörde aus u.a. Gründen des Landschaftsschutzes zurückgenommen hat. Zugleich haben sich damit auch Widerspruchsverfahren von Anwohnern erledigt. Die gegen die Rücknahme gerichteten Klagen der Windkraftunternehmen wurden abgewiesen.
In dem nun vorliegenden Urteil wird im wesentlichen darauf abgehoben, dass die Zulässigkeit der Vorhaben an bauplanungsrechtlichen Vorschriften scheitere. Zwar sei die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert. Jedoch stünden den Bauvorhaben gewichtigere öffentliche Belange des Landschaftsschutzes und der Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegen. Es handle sich bei dem in zwei Landschaftsschutzgebieten gelegenen Bereich um eine besonders schützenswerte ruhige Albkuppenlandschaft mit bisher unzerschnittenen Waldsäumen am Albtrauf, der nahezu keine Vorbelastung aufweise und daher eine hohe Erholungsfunktion besitze. Auch die Fernwirkung der projektierten Windkraftanlagen mit ihren sich drehenden Rotoren führe vor allem beim Blick vom Albvorland auf die Silhouette des Albtraufs mit der vorgelagerten Burg Hohenzollern als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung zu einer unangemessenen Verunstaltung des Landschaftsbildes. Vor diesem Hintergrund sei die vom Regierungspräsidium getroffene Ermessensentscheidung zu Gunsten der Bewahrung des bisherigen Landschaftsbildes und gegen die unternehmerischen Interessen rechtlich nicht zu beanstanden. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg möglich. (Mo)