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Urteil: Stiftung Liebenau ist eine kirchliche Stiftung
Datum: 16.11.2006
Kurzbeschreibung: (Urteile vom 26.09.2006 - 9 K 2042/05 -
(9 K 2042/05, 9 K 483/06) Das Verwaltungsgericht ist nach den nun vorliegenden Urteilen der Auffassung, dass der statusfeststellenden Entscheidung des Kultusministeriums vom 17.10.2005 die Bestandskraft einer durch das Regierungspräsidium Tübingen getroffenen Feststellung der Kirchlichkeit der Stiftung im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Genehmigung der am 1978 beschlossenen Änderung der Stiftungssatzung entgegenstehe. Zwar sei die statusfeststellende Entscheidung des Regierungspräsidiums formell rechtswidrig, weil diese Behörde hierfür sachlich unzuständig gewesen sei. Gleichwohl sei die damalige Entscheidung nicht nichtig und habe damit in Bestandskraft erwachsen können. Die Entscheidung sei aber auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Stiftung sei seit jeher eine kirchliche Stiftung gewesen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Stifterwillen des Gründers Kaplan Aich aus der Rückschau auf die dokumentierte Entstehungsgschichte der Stiftung ab 1868. Sie sei auch weiterhin eine kirchliche Stiftung geblieben. Mit der Entscheidung des Kultusministeriums vom 17.10.2005 werde die statusfeststellende Entscheidung des Regierungspräsidiums schließlich auch nicht wirksam zurückgenommen. Da die Kirchlichkeit der Stiftung feststehe, sei auch die vom Ministerium am 22.12.2005 erfolgte Genehmigung der Satzungsänderung rechtswidrig und aufzuheben.
Die Stiftung Liebenau, die zu den beiden Klageverfahren beigeladen war, betreibt im Bereich der Behinderten-, Alten-, Kranken- und Benachteiligtenhilfe mehrere selbständige Gesellschaften und beschäftigt etwa 4.800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Diözese hätte mit dem Statusfeststellungsbescheid des Ministeriums u.a. umfangreiche Aufsichtsrechte verloren. Auch hätte das kirchliche Arbeitsrecht keine Anwendung mehr gefunden. (Mo)