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Sportwetten ODDSET und ihre Vermittlung bleiben untersagt
Datum: 20.11.2006
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 K 1333/06) Dem Antragsteller wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Ferner wurde ihm aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Zugleich wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht, falls er den Anordnungen nicht innerhalb von 2 Wochen nachkomme. Der dagegen erhobene Antrag, seiner Klage die aufschiebende Wirkung beizumessen, blieb erfolglos.
(1 K 1333/06) Sportwetten zu festen Gewinnsquoten zählen - so das Verwaltungsgericht - zum öffentlichen Glücksspiel und sind ohne Konzession nach §§ 6 ff. LottStV i. V. m. § 1 Abs. 1 AusführungsG zum Lotteriestaatsvertrag vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 586) nicht erlaubt. Höher- bzw. vorrangiges Recht stehe dem Konzessionserfordernis nicht entgegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - u. Beschl. vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05) deutlich gemacht, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, wenn das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten einem staatlichen Monopol vorbehalten werde, ohne dieses Monopol - wie derzeit - konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten. Neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit habe das Bundesverfassungsgericht jedoch zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen sowie die Vermittlung von Wetten außerhalb des Monopols weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, sofern unverzüglich Maßnahmen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten. Diesen Maßgaben zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung werde nach Auffassung der Kammer in Baden-Württemberg genügt. Dem EG - Recht seien durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Zwar sei davon auszugehen, dass das fortbestehende Staatsmonopol für ODDSET-Sportwetten in die Grundfreiheiten des EG - Vertrages eingreife, diese Beschränkung könne hier aber aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden. Die Tätigkeit eines Vermittlers von Wetten, die von EG-ausländischen Buchmachern veranstaltet würden, sei nicht schon aufgrund der diesen im EG-Ausland erteilten Buchmacherkonzessionen als erlaubt anzusehen. (Bi)