Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Höhere Kapazität in Humanmedizin an der Universität Ulm
Datum: 16.12.2005
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 K 2096/05 ) Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 1 K 2096/05 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Universität Ulm im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Studentin im Wintersemester 2005/2006 zum Praktikum der Biologie für Mediziner zuzulassen und ihr die Teilnahme an weiteren fünf Praktika und Seminaren spätestens bis zum Ablauf des Sommersemesters 2006 zu ermöglichen sowie ihr spätestens am 15. Januar 2006 einen Plan vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, in welcher Weise die Teilnahme ermöglicht wird.
(1 K 2096/05) Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Antragstellerin auf Grund des Beschlusses der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 08.11.2005 - NC 6 K 502/05 - vorläufig zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden ist. Die Entscheidung der 6. Kammer basiert darauf, dass die Kammer die Aufnahmekapazität der Universität Ulm im Studiengang Humanmedizin für das laufende Wintersemester nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung mit 350 Studienplätzen statt mit 302, wie dies die Universität getan hatte, errechnet hat.
In der Begründung des jetzigen Beschlusses der 1. Kammer vom 13. Dezember ist ausgeführt, die Antragstellerin könne, da der Beschluss vom 08.11.2005 trotz der dagegen eingelegten Beschwerde vollziehbar sei, alle Rechte einer Studierenden in Anspruch nehmen. Zwar könne die Fakultät das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken, u.a. wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet sei - allerdings unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Antragstellerin dürfe ohne die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den streitgegenständlichen Praktika und Kursen, welche durch einen sog. „Schein“ nachzuweisen ist, nicht zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden. Ihr sei der glaubhaft gemachte drohende Verlust von zwei Semestern im Hinblick auf die durch Art. 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit nicht zumutbar. Die Universität könne sich auf die Erforderlichkeit der Beschränkung der Teilnehmerzahl der betreffenden Praktika und Kurse hier schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil nach dem Beschluss vom 08.11.2005 vorläufig davon auszugehen sei, dass sie ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe. Es sei - trotz der nicht verkannten Schwierigkeiten - Aufgabe der Universität, in deren Verantwortungsbereich die Festlegung einer zu geringen Zulassungszahl falle, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Eine Zulassung komme aber nur noch hinsichtlich des Praktikums der Biologie für Mediziner in Betracht, weil dieses erst im Januar 2006 beginne. Eine erfolgreiche Teilnahme an den laufenden Kursen sei aller Voraussicht nach nicht mehr möglich, da diese schon so weit fortgeschritten seien, dass die nach der Ärztlichen Approbationsordnung erforderliche regelmäßige Teilnahme nicht mehr nachgewiesen werden könne. Dem Interesse der Antragstellerin daran, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen die erforderlichen Scheine zu erlangen, könne die Universität daher nur durch die Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen Rechnung tragen. Davon gehe sie offenbar auch selbst aus, nachdem sie durch eine Stellungnahme des Studiendekans mitgeteilt habe, sie ziehe das Angebot zusätzlicher Veranstaltungen in den Semesterferien in Erwägung.(Bi)