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Luftsicherheitsgebühr für den Flughafen Friedrichshafen ist nicht rechtmäßig
Datum: 08.12.2005
Kurzbeschreibung: (Urteile vom 29.09.2005 - 2 K 2391/04, 2 K 2394/04 und 2 K 70/05 -) Der Festsetzung der Höhe der je Passagier zu leistenden Luftsicherheitsgebühr für den Flughafen Friedrichshafen liegt ein fehlerhafter Prognosemaßstab zugrunde.
(2 K 2391/04) Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in drei Musterverfahren festgestellt und damit einer Fluggesellschaft, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderungen wandte, Recht gegeben.
Gegenstand der Klagen waren die Luftsicherheitsgebühren für die November der Jahre 2000, 2001 und 2004, die die klagende Fluggesellschaft jeweils in festgesetzter Höhe an das Land Baden-Württemberg hätte entrichten sollen. Diese werden wegen der aus Sicherheitsgründen vor dem Abflug notwendigen Überprüfung der Passagiere erhoben. Zwar verstoße die Gebührenforderung nicht gegen EU-Gemeinschaftsrecht, so das Gericht. Der Gebührenforderung liege jedoch insgesamt ein fehlerhafter Prognosemaßstab über die zu erwartenden Kosten zugrunde. Das Land sei bei seiner Gebührenforderung an den Kostendeckungsgrundsatz gebunden. Die Gebührenfestsetzung enthalte allerdings hier auch prognostische Elemente, etwa bei der Ermittlung der Personalkosten oder der Gerätebeschaffung und deren Wartung. Bei der Prognose der zu erwartenden Kosten seien jedoch methodische Fehler gemacht worden. So entspreche ein „Wagniszuschlag“ von 5 % als Kosten-steigerungsfaktor für jede Kostenposition nicht der Kostenentwicklung pro Passagier. Weiterhin sei die Schätzung der Wartungskosten fehlerhaft, da diese auch unter Berücksichtigung einer Finanzreserve für nicht vorhersehbare Instandsetzungsmaßnahmen über Jahre erheblich höher geschätzt worden seien als sie tatsächlich dann aufgetreten seien. Ferner sei für November 2004 die Prognose über die Personalkostenentwicklung nicht nachvollziehbar, wenn diese wie geschehen linear vom Passa-gieraufkommen abhängig gemacht werde. All dies - so das Verwaltungsgericht - habe zur Folge, dass die Gebührenbescheide nicht rechtmäßig seien und in vollem Umfang aufgehoben werden müssten. (Mo)