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Gütenzell-Hürbel: Neue Chance durch gerichtlichen Vergleich

Datum: 06.07.2005

Kurzbeschreibung: Der Gemeinderat von Gutenzell-Hürbel wird sich noch vor Ferienbeginn erneut mit der Frage befassen, wohin die Grundschüler im kommenden Schuljahr zur Schule gehen.

Dies ist das wesentliche Ergebnis eines gerichtlichen Vergleichs, der in zwei Klageverfahren vom Bürgermeister der Gemeinde sowie einem Gemeinderatsmitglied und einem Vater einer schulpflichtigen Tochter  vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen geschlossen wurde. Entgegenstehende Gemeinderatsbeschlüsse vom Herbst 2004 werden aufgehoben. Der Vergleich kann allerdings von Seiten der Gemeinde bis 11. Juli widerrufen werden. Dann würden die beiden Klagen (Aktenzeichen 3 K 2357/04 und 3 K 2358/04) durch Urteile entschieden.

Hintergrund der mit großer bürgerschaftlicher Beteiligung geführten Auseinandersetzung um die Schulstandorte in der 1975 durch einen Fusionsvertrag neu geschaffenen Gemeinde Gutenzell-Hürbel sind Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.09.2004 mit dem Ergebnis, dass es seit dem Schuljahr 2004/2005 nur noch einen Schulstandort für die Grundschüler im Ortsteil Gutenzell gibt und die Grundschülerinnen und Grundschüler aus Hürbel dorthin mit dem Schulbus pendeln müssen. Der Vater einer Grundschülerin sieht sich durch diese schulorganisatorische Maßnahme des Gemeinderats in seinem vom Grundgesetz geschützten Elternrecht beeinträchtigt, wozu auch das Recht gehören kann, dass die verschiedenen Belange - etwa der des längeren Schulwegs für Kinder aus Hürbel - gerecht abzuwägen sind. In einem weiteren Verfahren, das ein Gemeinderatsmitglied gegen den Gemeinderat führt, geht es um die Frage, ob der Ausschluss des Gemeinderatsmitglieds wegen Besorgnis der Befangenheit in der Sitzung vom 20.09.2005 rechtmäßig war. Dieser war Vorsitzender des Fördervereins Grundschule Hürbel, aber kurzfristig vor der Gemeinderatssitzung von seinem Amt im Verein zurückgetreten. Der Ausgang dieses Verfahrens, so das Gericht, könnte wegen der Frage der richtigen Besetzung des Gemeinderats auch das Ergebnis der ersten Klage entscheidend beeinflussen. Hat der nun nach ausführlicher mündlicher Verhandlung zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich Bestand, so haben sich die beiden Klageverfahren erledigt und müssen nicht entschieden werden. Dann erhöhen sich auch die Chancen für ein zukünftig friedliches Zusammenleben der beiden Ortsteile. (Mo)

 

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