Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Keine Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts durch EU-Fahrerlaubnisse Entscheidung zum "Führerscheintourismus"
Datum: 20.05.2005
Kurzbeschreibung: Beschluss vom 12.5.2005 - Az. 4 K 708/05) Der deutsche Antragsteller will mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen.
(4 K 708/05) Das Landratsamt als Fahrerlaubnisbehörde hat ihm dies untersagt. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 12.5.2005 ab.
Vorausgegangen war eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in den 90er-Jahren. Nach diesem Vorfall wurde in einem medizinisch-psychologischen Gutachten festgestellt, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum und die Verkehrsteilnahme zu trennen. In den Folgejahren kam es zu einer weiteren Trunkenheitsfahrt mit 1,97 Promille. Der 2003 gestellte Antrag auf Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis blieb ohne Erfolg, weil der Antragsteller das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.
Im Herbst 2004 gab der Antragsteller, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, gegegenüber der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde wahrheitswidrig an, dass seine Fahrerlaubnis nie entzogen worden sei und dass bei ihm keine gesundheitlichen Probleme vorlägen. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und nach Bestehen der Fahrprüfung erteilte ihm die tschechische Behörde eine Fahrerlaubnis. Nach einer Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums überprüfen die tschechischen Behörden zur Zeit, ob die durch falsche und unvollständige Angaben erlangte tschechische Fahrerlaubnis gestrichen werden muss.
Das Argument des Antragstellers, er habe die Fahrerlaubnis in Tschechien gemacht, weil dies dort um 30% billiger sei, führte nicht zum Erfolg. Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim die Ausnutzung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nur möglich ist, wenn zuvor ein Anerkennungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde. Das Anerkennungsverfahren, in dem die Fahreignung überprüft wird, sei immer dann notwendig, wenn dem betroffenen Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen oder die Wiedererteilung versagt worden ist. Davon abgesehen ist die Fahrerlaubnisbehörde nach den Ausführungen des Gerichts immer dazu verpflichtet, begründeten Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen und ungeeigneten Verkehrsteilnehmern die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diesen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit stehe nicht entgegen, dass eine EU-Fahrerlaubnis nach europäischem Recht und nach einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden muss. (Bi)