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Schließung der Grundschule in Hürbel bleibt vorerst bestehen
Datum: 28.09.2004
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 09. September 2004 - 3 K 1692/04 -) Der Vater einer grundschulpflichtigen Tochter konnte sich gegenüber der Gemeinde Gutenzell-Hürbel gerichtlich nicht gegen die Schließung der Grundschule in Hürbel durchsetzen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag des Vaters, zum Schuljahresbeginn den Schulbetrieb in Hürbel aufrecht zu erhalten, abgelehnt.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine Vereinbarung im Rahmen der Vereinigung der ehemals selbständigen Gemeinden aus dem Jahre 1974. Danach sollten sowohl in Gutenzell als auch in Hürbel eine Grundschule erhalten bleiben. In einer Gemeinderatssitzung im Juli 2004 ist zunächst beschlossen worden, über einen Antrag mit dem Ziel, die Schulkinder der Gemeinde an der Grundschule in Gutenzell zu unterrichten, nicht abzustimmen. Darauf ist ein Antrag, die Klassen 1 und 2 sowie die Klassen 3 und 4 jeweils an einem Schulort zu unterrichten, wegen Stimmengleichheit abgelehnt worden. Nach dem Sitzungsprotokoll wurde darauf vom Bürgermeister erklärt, dass nun der Antrag, über den nicht abgestimmt wurde, mit dem Schulort Gutenzell zum Tragen komme. Mit Allgemeinverfügung hat darauf kurz vor Schulbeginn die Gemeinde die sofortige Vollziehung des „Gemeinderatsbeschlusses“ angeordnet. Die beschließende Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass ein rechtsgültiger Gemeinderatsbeschluss über die Schließung der Grundschule in Hürbel nicht zustande gekommen ist. Grundsätzlich könne aber auch im Fall des faktischen Vollzugs eines nicht existenten Verwaltungsakts gegen die Auswirkungen der Vollzugsmaßnahmen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt werden. Im vorliegenden Fall gehe es um die mögliche Verletzung von Elternrechten aus Art. 6 Absatz 1 Grundgesetz. Die begehrte Aufrechterhaltung des Schulbetriebs in Hürbel bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren stelle aber eine unzulässige Vorwegnahme dieser Hauptsache - also eines Klageverfahrens - dar. Eine Regelung über den Schulort könne sinnvollerweise nur für ein ganzes Schuljahr ergehen. Da es hier nicht um die Teilnahme am Unterricht, sondern allein um den Schulort gehe, entstünden für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile, wenn es vorläufig - entsprechend den durchgeführten Organisationsmaßnahmen der Gemeinde - bei der Schulschließung in Hürbel verbleibe. (Mo)