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Rutenfest in Ravensburg: Videoüberwachung zeitweilig zulässig

Datum: 27.07.2004

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 23. Juli 2004 - 4 K 1462/04) Beim Rutenfest in Ravensburg muss die zeitweilige Videoüberwachung des sogenannten ?Grünen Platzes? vom Bürger hingenommen werden, weil es sich dort temporär um einen Kriminalitätsschwerpunkt handelt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den Ziel der Untersagung der Videoüberwachung während des Rutenfests vom 23.07.2004 bis zum 27.07.2004 hatte keinen Erfolg. Bei gleichem rechtlichem Ansatz wie die 3. Kammer des Gerichts bei der Entscheidung zur Videoüberwachung beim Schützenfest in Biberach gelangte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts zu der Überzeugung, dass in Ravensburg wegen eines festgestellten Kriminalitätsschwerpunkts in der Vergangenheit am Grünen Platz hier in den Abend- und Nachtstunden eine Videoüberwachung vom Polizeigesetz gedeckt ist.

Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit mit ihm die Untersagung der Videoüberwachung für Zeiten begehrt werde, zu denen sich der Antragsteller gar  nicht in Ravensburg befinde, er also durch die Videoüberwachung gar nicht in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei. Soweit der Antrag zulässig sei, könne er jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Eingriff in das Recht Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung durch die Videoüberwachung des Grünen Platzes während des Rutenfests sei durch §§ 21 Abs. 3, 26 Abs. 1 Nr. 2 das Polizeigesetz gedeckt, verhältnismäßig und daher gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wie auch des Landesdatenschutzbeauftragten sei nicht Voraussetzung, dass es sich bei dem „verrufenen Ort“ um einen dauerhaften Kriminalitätsbrennpunkt handele. Die Örtlichkeit müsse aber eine besondere Kriminalitätsbelastung aufweisen, die sich deutlich von der an anderen Orten abhebe. Bei dem „Grünen Platz“ handele es sich um einen solchen temporären Kriminalitätsbrennpunkt sowohl bezogen auf das Stadtgebiet als auch bezogen auf das Festgelände. Ausweislich der Aufstellung der Polizeidirektion Ravensburg seien 2002 in den Abend- und Nachtstunden beinahe stündlich Straftaten, welche der mittleren Kriminalität zuzuordnen seien (gefährliche Körperverletzungen in den Varianten des gefährlichen Werkzeugs und der das Leben gefährdenden Behandlung), begangen worden. Die Dichte der Kriminalität liege auch signifikant über derjenigen des restlichen Festgeländes. Wenn auf einem Platz, der nicht einmal 5 % des Festgeländes belege, gut ein Viertel aller zur Anzeige gebrachten Straftaten verübt würden, deren Anzahl erheblich über einer zu vernachlässigenden Zahl liege und die Zahl der Besucher im Verhältnis von 800  zu 40.000 stehe, dann hebe sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes während des Rutenfests deutlich von der an anderen Orten während des Rutenfests ab. Damit unterscheide sich  der vorliegende Fall erheblich von dem mit Beschluss der 3. Kammer vom 02.07.2004 entschiedenen Fall. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass dann, wenn sich die Zeiten gehäuft auftretender Kriminalität genau eingrenzen lassen, auch die Videoüberwachung nur in dieser Zeit zulässig sein dürfte. Die streitige Anordnung, welche die gesamte Zeit vom 23.07.2004 bis zum 27.07.2004 abdecke,  sei daher wohl teilweise rechtswidrig. Dies sei für die Entscheidung aber bedeutungslos, weil es für diese anderen Zeiten (mangels denkbarer Verletzung in eigenen Rechten) an der Antragsbefugnis des Antragstellers  fehle.(Bi)

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