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Verwaltungsgericht bestätigt den behördlich angeordneten Rückruf einer mit Salmonellen infizierten Teemischung
Datum: 27.08.2003
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 21.08.2003 - 2 K 1496/03 -) 1.500 kg eines Fenchel-Anis-Kümmel-Tees dürfen aufgrund einer Anordnung eines Landratsamts nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, weil Proben der Teemischung mit gesundheitsgefährdenden Salmonellen infiziert waren.
Die vor allem an Krankenhäuser und Altenpflegeheime ausgelieferte, in Teebeutel abgepackte Ware wird zurückgerufen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigte in einem Eilverfahren vorläufig die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens.
Die betroffene Firma hatte gegen die behördlichen Anordnungen eingewandt, wenn der Teebeutel entsprechend der Packungsangabe in kochendes Wasser gehängt und eine Ziehzeit von 8 bis 10 Minuten eingehalten werde, würden die vorhandenen Keime sicher abgetötet. Das Verwaltungsgericht war demgegenüber der Auffassung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung der Verbraucher auch von diesen Zubereitungsempfehlungen abweiche und weniger heißes Wasser verwende oder eine kürzere Ziehzeit einhalte. Damit bestehe die Möglichkeit einer Gesundheitsschädlichkeit des Tees. Zwar gebe es ähnliche Teemischungen auch als Arzneitees, bei denen andere, eventuell weniger strenge Sicherheitsvorschriften für die mikrobiologische Qualität heranzuziehen seien. Tee als Lebensmittel und als Arzneimittel , so das Verwaltungsgericht, unterscheide sich aber grundsätzlich durch die jeweilige Zweckbestimmung und unterliege daher unterschiedlichen Anforderungen. Während nämlich Lebensmittel überwiegend der Ernährung oder dem Genuss dienten, sei der Zweck von Arzneimitteln im Wesentlichen die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten. Arzneimittel müssten daher auch durch verständliche Beipackzettel über die einzelnen Risiken einer Medikation unterrichten und durch Hinweise vor einer naheliegenden Fehlanwendung warnen. Der bloße Hinweis auf die richtige Zubereitung eines Lebensmittels unterscheide sich nach Funktion und Anforderungen maßgeblich von der Gebrauchsinformation für Arzneimittel. Nur durch den Rückruf der gesamten Charge der Teemischung sei die Gefahr einer Infektion der Endverbraucher sicher auszuschließen.