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Fachbereichsrat kann Neuwahlen an Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen nicht verhindern
Datum: 13.01.2003
Kurzbeschreibung: (Beschluss v. 08. Januar 2003 - 5 K 2626/02) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 der Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen, der bisher nur den Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfasste, jedoch mit Wirkung zum 1. März 2003 um den Studiengang Wirtschaftsinformatik erweitert werden soll, ist mit einem gerichtlichen Eilantrag zur Verhinderung von Wahlen zu den Fachbereichsräten am 9. Januar 2003 gescheitert.
Der Senat der Fachhochschule hatte am 26. November 2002 Beschlüsse zur Änderung der Grundordnung der Fachhochschule und zur Zusammensetzung des Fachbereichs 2 gefasst. Dabei wurde die Grundordnung der Fachhochschule dahin geändert, dass diese sich mit Wirkung zum 1. März 2003 lediglich noch in drei an Stelle von zuvor vier Fachbereiche gliedert. U. a. wurde die Zuordnung der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik zum Fachbereich 2 neu geregelt. Widersprüche des Fachbereichs 2 (Betriebswirtschaftslehre) gegen diese Beschlüsse hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg noch im Dezember zurückgewiesen. Nunmehr ist der Fachbereich 2 in einem Eilverfahren auch vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der fehlenden Beteiligungsfähigkeit des bisherigen Fachbereichs 2 als (unzulässig) abgelehnt. Dem Fachbereich 2 stehe, so weit die Fachbereichsneugliederung und Zuordnung von Studiengängen zum neu gegliederten Fachbereich 2 in Streit stehe, kein Recht zu. So weit dem Fachbereichsrat auf Grund der ihm eingeräumten Zuständigkeiten als Organ des Fachbereichs eigene organschaftliche Rechte zustünden, die seine Beteiligungsfähigkeit begründen könnten, seien diese vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere sei kein Zustimmungserfordernis in Streit, dessen Sicherung die begehrte einstweilige Anordnung zu dienen bezweckt sein könnte. Ein wie auch immer geartetes Mitwirkungsrecht des Fachbereichsrats an der entsprechenden Beschlussfassung zur Neugliederung der Fachhochschule sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Dem Fachbereichsrat stehe kein Recht auf Beibehaltung einer vorhandenen Gliederung der Fachbereiche zu. Auch dem Dekan des Fachbereichs stünde, falls man den Antrag zugleich auch als solchen des Dekans des Fachbereichs 2 in seiner Eigenschaft als Mitglied des Fachbereichsrats und zugleich Vertreter des Fachbereichs auffasste, kein Abwehrrecht zu. Daher könne offen bleiben, ob die behaupteten formellen Fehler bei der Beschlussfassung vorgelegen hätten. (Bi).