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Betrieb von Geldspielautomaten mit Wertmarken in Spielhallen zu Recht verboten
Datum: 19.09.2002
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 05.09.2002 - 8 K 1725/02 -) Das Verwaltungsgericht hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jetzt eine Anordnung des Landratsamts Ravensburg als rechtmäßig bestätigt, in der einem Spielhallenbetreiber aufgegeben wurde, die auf den Betrieb mit Wertmarken umgestellten Geldspielgeräte wieder auf Münzbetrieb umzurüsten oder die auf Wertmarken umgestellten Spielgeräte zu entfernen.
(8 K 1725/02) Die Gewerbeordnung, so das Gericht, lasse u. a. zum Schutz der Allgemeinheit und der Gäste vor Gefahren und erheblichen Nachteilen auch nachträgliche Auflagen zu. Das Gerichte folgte der Auffassung der Behörde, dass für die Spieler durch den Betrieb der Geldspielautomaten mit Wertmarken anstatt mit Euro-Münzen die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit bestehe. Damit setze sich der Spieler der Gefahr der erheblichen Vermögensschädigung aus. Dies solle durch die Gewerbeordnung über die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes aber verhindert werden. Der Spielhallenbetreiber hatte seine Geldspielgeräte so verändert, dass sie nur noch mit 10 Cent-Münzen, daneben ausschließlich mit Wertmarken zu 50 Cent und zu 2 EUR bespielt werden konnten. U. a. sollte dies Schwierigkeiten bei der Währungsumstellung auf den Euro vermeiden helfen und zur Kundenbindung führen. Durch die Umstellung der Geldspielgeräte auf Wertmarken anstelle von Euro-Münzen sei aber der gewerberechtlich vorgeschriebene Höchsteinsatz und Höchstgewinn nicht mehr gewährleistet, führt das Gericht aus, weil der den Wertmarken zugemessene Geldwert allein durch den Betreiber bestimmbar sei. Damit seien die Spielgeräte nicht mehr von der gewerberechtlichen Zulassung gedeckt. Geldspielgeräte dürften nach der Spielverordnung nur zugelassen werden, wenn sie u. a. so eingerichtet seien, dass der Einsatz für ein Spiel höchstens 0,40 DM, der Gewinn höchstens 4 DM (bzw. entsprechende Euro-Beträge) betrage. (Bi)