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Gemeinde Riederich nicht in ihrer Planungshoheit verletzt
Datum: 16.04.2002
Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 28. März 2002 - 7 K 141/02 -) Die von der Stadt Metzingen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Hochregallagers auf Metzinger Gebiet verletzt die Gemeinde Riederich nicht in unzumutbarer Weise in ihrer Planungshoheit.
(7 K 141/02) Dies hat die 7. Kammer jetzt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gemeinde gegen die einer Firma erteilte Baugenehmigung entschieden.
Die Stadt Metzingen sei nicht gehalten, sich nach einem möglichen anderen Standort umzusehen. Die Planungshoheit der Gemeinde Riederich sei nicht in einem Maße tangiert, dass sich die Stadt Metzingen gehindert sehen müsste, den logistischen Interessen der Firma, für die das Lager errichtet werde, bauplanungsrechtlich entgegenzukommen, so die Kammer. Es gehe um einen - interkommunalen - Nachbarwiderspruch, der nur dann Erfolg haben könne, wenn die widersprechende Gemeinde durch die erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten -d.h. hier in ihrer Planungshoheit - verletzt werde. Die Gemeinde Riederich hatte u.a. die Beeinträchtigung der Besonnung der betroffenen Anwohner geltend gemacht. Dies sei aber bauplanungsrechtlich unerheblich, befand das Gericht. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Planungshoheit der Gemeinde berührt sein könnte. Die Tauglichkeit des „Grenzgebiets“ für die vorhandene Wohnnutzung werde in keiner Weise in Frage gestellt. Nachdem das geplante Hochregallager sich 150 bis 170 m entfernt in südlicher Richtung von der Wohnbebauung befinde, dürfte der Schattenwurf selbst in der Winterzeit kaum bis zur Grenze der Gemeinde Riederich reichen. Im übrigen wiesen Tallagen unabhängig von einer Bebauung vielfach Schattenzonen auf, ohne dass dies die (planungsrechtliche) Tauglichkeit der betroffenen Grundstücke zur Wohnnutzung in Frage stellen würde. Gleiches gelte für die befürchteten negativen Einflüsse auf die örtlichen klimatischen Bedingungen. Abgesehen davon, dass sich derartige Auswirkungen nach einem vorliegenden Gutachten hauptsächlich auf dem Gemeindegebiet der Stadt Metzingen bemerkbar machen würden, sehe das Gericht hier ebenso wenig wie bei der Frage der Besonnung einen Ansatzpunkt für die Annahme, dass die Gemeinde Riederich in ihren Optionen für die Grundstücke im Grenzgebiet eingeschränkt sein könnte. Eine solche Einschränkung könne das Gericht schließlich auch nicht in der geltend gemachten optischen Beeinträchtigung sehen. Grundsätzlich gehöre die unverbaute Aussicht sowieso nur in seltenen Ausnahmefällen - wofür hier nichts ersichtlich sei - zum abwägungserheblichen Material. Diesen Gesichtspunkt könnten jedoch wenn überhaupt allenfalls die Bewohner der betroffenen Grundstücke selbst geltend machen. Einwendungen, die aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot eine Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit des neuen Bebauungsplans begründen sollten, seien unerheblich, etwa das Fehlen der monierten Umweltverträglichkeitsprüfung. Schließlich seien auch verbindliche Absprachen, die der Verwirklichung des streitigen Vorhabens entgegenstünden, nicht ersichtlich. (Bi)