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Verwaltungsgericht bestätigt die Rücknahme von Tauglichkeitserklärungen für nicht vollständig BSE-getestetes Fleisch

Datum: 28.03.2002

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 27.03.2002, Aktenzeichen 4 K 500/02) Das Landratsamt Ravensburg hat förmliche Erklärungen, auf BSE getestetes Rindfleisch sei zum Genuss durch Menschen tauglich, zu Recht zurückgenommen.

(4 K 500/02) Das Fleisch von einem Schlachthof im Kreis Ravensburg darf deshalb nicht verkauft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen gestern im Rahmen eines Eilver-fahrens entschieden. Allerdings muss die Ware zunächst nicht beseitigt werden. In diesem Punkt folgte das Gericht der gegenteiligen Auffassung des Landratsamts nicht.

Hintergrund des sehr komplexen Rechtsstreits sind Vorschriften, wonach das Fleisch von über 24 Monate alten Rindern nach der Schlachtung auf BSE zu untersuchen ist. Im dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Fall wurden die Tests von einem Labor in Oberschwaben vorgenommen. Die tatsächlich durchgeführten Tests unterschieden sich jedoch von den gesetzlich vorgeschriebenen Testvarianten. Bei der Überwachung des Labors war festgestellt worden, dass die Tests in einer Vielzahl von Fällen unvollständig waren. Die Zuverlässigkeit der negativen Testergebnisse für Rinder, die in der Zeit von Ende Mai 2001 bis Anfang Februar 2002 in dem Schlacht-hof geschlachtet wurden, ist daher - so die Auffassung des Landratsamts, die das Verwaltungsgericht teilt - nicht gesichert. Dem Verbraucherschutz sei daher ein grö-ßeres Gewicht beizumessen als den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Fleischverwertungsgesellschaft. Diese dürfte durch die Maßnahme einen Schaden von etwa 250.000 € haben, da nachträgliche Tests nicht mehr möglich sind und das Fleisch ohne Tauglichkeitserklärung nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf. Wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, sei es bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren hingegen zum Schutz der Verbraucher nicht notwendig, das Fleisch sofort unschädlich zu beseitigen und auf diese Weise  vollendete Tatsachen zu schaffen. Es sei wohl noch ein Jahr in tiefgekühltem Zustand haltbar. Wenn sich zwischenzeitlich herausstelle, dass es doch zum menschlichen Verzehr tauglich sei, bleibe so die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung erhalten. (Mo)

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